Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH ist in § 43 GmbHG geregelt. Danach haftet der Geschäftsführer für jeden Schaden, den er der GmbH pflichtwidrig und schuldhaft zufügt. Will die GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, so ist dies nur möglich, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Der Beschluss muss die dem Geschäftsführer vorgeworfene Pflichtverletzung und die betreffende Angelegenheit hinreichend genau bezeichnen.
Im Beschluss sollte aufgeführt sein:
- Name und Position des Beschuldigten,
- die Art der Pflichtverletzung (ungenehmigte Kredite, Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten u. Ä.),
- die Höhe des entstandenen Schadens,
- der wahrscheinliche Zeitpunkt der Pflichtverletzung,
- die Zahlungsaufforderung,
- Benennung des Prozessvertreters, der die GmbH gegenüber dem Geschäftsführer bei der Schadensersatzklage vertreten soll, sofern dies nicht etwaige Mitgeschäftsführer tun sollen.
Das GmbH-Gesetz sieht für Pflichtverletzungen des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der GmbH eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor (§ 43 Abs. 4 GmbHG), die dann beginnt, wenn der Schaden dem Grunde nach feststeht, also einer Feststellungsklage zugänglich ist.
Auftragsvergabe ohne Genehmigung der Gesellschafter
Der Gesellschafter-Geschäftsführer vergibt einen Auftrag der GmbH (Architektenleistung) an seinen Ehegatten, ohne die dafür nach der Satzung erforderliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Er wird als Geschäftsführer abberufen und scheidet einvernehmlich auch als Gesellschafter aus der GmbH aus. Das Bauvorhaben wurde nicht mehr realisiert und die Architektenleistungen nicht abgerufen. Die GmbH musste im Vergleichswege einen großen Teil der vereinbarten Auftragssumme zahlen. Die GmbH ist der Auffassung, die Auftragsvergabe sei verfrüht gewesen, es hätte zunächst geklärt werden müssen, ob das Projekt überhaupt realisiert werden solle, und die Auftragsvergabe ohne die vorgesehene Zustimmung der Gesellschafterversammlung sei an sich pflichtwidrig gewesen. Die GmbH nimmt daher den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Die Erfolgsaussichten sind gut. Nach 5 Jahren wäre der Anspruch verjährt und der Geschäftsführer könnte nicht mehr haftbar gemacht werden (vgl. § 43 Abs. 4 GmbHG).
Der (Fremd-)Geschäftsführer sollte sich jährlich Entlastung erteilen lassen. Damit verzichtet die GmbH auf Ersatzansprüche für die Vergangenheit gegen den Geschäftsführer, soweit der Gesellschafterversammlung die Pflichtverletzung bekannt war bzw. anhand der eingereichten Unterlagen hätte bekannt sein können. Unabhängig davon bleibt die Haftung der GmbH gegenüber Dritten auf jeden Fall bestehen. Scheidet der Gesellschafter-Geschäftsführer aus der GmbH aus, sollte er ebenfalls einen Entlastungsbeschluss herbeiführen.
Zustimmung der Gesellschafter einholen
Ist sich der Geschäftsführer nicht sicher, ob er ein Geschäft überhaupt ohne die Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf, sollte er sich absichern. Dazu sollte er sich die Zustimmung der Gesellschafter zu diesem Geschäftsabschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einholen. Soweit die Gesellschafterversammlung zustimmt, tritt eine haftungsbefreiende Wirkung für den Geschäftsführer ein, wenn der GmbH nunmehr durch das Geschäft ein Schaden entsteht. Dies gilt aber nur, soweit der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung zutreffend informiert hat. Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, wenn ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt besteht. Zustimmungsvorbehalte können sich aus der Satzung, dem Anstellungsvertrag, einer Geschäftsordnung oder auch aus weiteren Gesellschafterbeschlüssen ergeben. Maßnahmen, die über den Unternehmensgegenstand bzw. Satzungszweck hinausgehen oder strukturändernde Entscheidungen können ebenfalls zustimmungsbedürftig sein.