Leitsatz
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn die Steuern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden. Hinsichtlich Steuerschulden, die 14 Tage vor Beantragung des Insolvenzverfahrens entstehen, ist davon auszugehen, dass zur Bezahlung keine Geldmittel mehr vorhanden gewesen sind. Insofern scheidet eine Haftung ebenfalls aus.
Sachverhalt
Der Antragsteller war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH nahm Ende Juni 2008 die Abmeldung ihres Gewerbes vor. 4 Wochen später beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im März 2009 erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid für Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 2006 bis 2008. Nachdem das Finanzamt die fälligen Steuern von der GmbH nicht erhalten hatte, nahm es den Geschäftsführer in Haftung. Dagegen brachte der Antragsteller vor, dass die GmbH ihr Gewerbe bereits Ende Juni 2008 aufgegeben habe.
Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuern der Gesellschaft, wenn diese infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Zwar hat ein Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass fällige Steuerschulden aus den Gesellschaftsmitteln bedient werden, dem Antragsteller sei aber nicht vorzuwerfen, dass er die am 21. Juli und 10. September 2008 fällig gewordenen Körperschaftsteuern pflichtwidrig nicht bezahlt hat. Ein Teil der Körperschaftsteuer wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Hinsichtlich des anderen Teils, der rund 14 Tage vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde, ist davon auszugehen, dass zur Begleichung keine Geldmittel mehr vorhanden waren. Ebenso scheidet eine Haftung für die Umsatzsteuer aus, da diese zur Gänze erst nach Stellung des Insolvenzantrags fällig wurde.
Hinweis
Bei einer sich verschärfenden Liquiditätslage treten Steuerzahlungen oft gegenüber zum Überleben des Betriebs vermeintlich dringlicheren Zahlungen ins Hintertreffen. Um eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bezüglich nicht abgeführter Steuern zu vermeiden, sollten Steuerschulden stets in gleichem Umfang wie die übrigen Verbindlichkeiten getilgt werden. Hinsichtlich der Lohnsteuer ist stets auf eine Tilgung in voller Höhe zu achten. Daher sollte zunächst die Lohnsteuer überwiesen und erst im Anschluss die Nettolöhne ausbezahlt werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 27.04.2011, 14 K 3235/09