Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Werden die infolge der Abtretung vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger an den Steuerpflichtigen oder im Fall der Insolvenz an den Insolvenzverwalter zurückerstattet, ist insoweit von einer Haftung nach § 13c UStG abzusehen.
Sachverhalt
Eine Sparkasse wurde vom Finanzamt als Haftender nach § 13c UStG in Anspruch genommen. Sie hatte sich von einer Kreditnehmerin im Zuge der Liquidation deren Geschäftsbetriebs den Bruttokaufpreis aus der Veräußerung von 12 Fahrzeugen (980.000 EUR zzgl. 186.200 EUR Umsatzsteuer) in voller Höhe abtreten lassen. Der vereinnahmte "Veräußerungserlös" wurde zur Rückführung des Kontokorrentkredits verwendet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmerin wurde die Abtretungsvereinbarung zwischen der Sparkasse und der Kreditnehmerin vom Insolvenzverwalter angefochten. Später nahm das Finanzamt die Sparkasse per Haftungsbescheid nach § 13c für die Umsatzsteuerrückstände der Kreditnehmerin (GmbH) aus den Fahrzeugverkäufen in Haftung. In einem Vergleich zwischen der Sparkasse und dem Insolvenzverwalter verpflichtete sich die Sparkasse zur Zahlung von 300.000 EUR und zum Verzicht auf die Anmeldung weiterer Ansprüche zur Insolvenztabelle. Im Gegenzug erklärte der Insolvenzverwalter seinen Verzicht auf die Geltendmachung des Differenzanspruches zwischen dem Zahlbetrag von 300.000 EUR und dem Abtretungsbetrag von 1.166.200 EUR.
Die Sparkasse wandte sich gegen die Haftungsinanspruchnahme, weil sie durch den Vergleich und der damit verbundenen Zahlung von 300.000 EUR bei gleichzeitigem Verzicht auf die Anmeldung weiterer Forderungen im Ergebnis etwa so gestellt worden sei, als wenn sie den gesamten Bruttokaufpreis infolge der Anfechtung an die Insolvenzmasse erstattet und ihre Forderungen regulär zur Tabelle angemeldet hätte.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte zunächst die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides. Die Voraussetzungen des § 13c waren vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung der Sparkasse führte die Anfechtung des Insolvenzverwalters nicht dazu, dass die ursprüngliche Abtretungsvereinbarung zwischen der Sparkasse und ihrer Kreditnehmerin rückwirkend als nichtig anzusehen sei bzw. die für den Erlass eines auf § 13c UStG gestützten Haftungsbescheides notwendige Vereinnahmung der Forderung entfiele. Allerdings ist der zunächst rechtmäßig ergangene Haftungsbescheid um die Umsatzsteuerbeträge zu vermindern, die in dem von der Sparkasse an den Insolvenzverwalter zurückbezahlten Betrag in Höhe von 300.000 EUR enthalten sind. Dies führt zu einer Verringerung des Haftungsbetrages um 47.899 EUR (300.000 EUR/119 × 19). Entgegen der Auffassung der Sparkasse ist nicht davon auszugehen, dass die abgetretene Forderung in voller Höhe an die Insolvenzmasse zurückerstattet worden sei. Denn nur die tatsächliche Rückzahlung der 300.000 EUR hat die Insolvenzmasse vergrößert, wohingegen die weiteren zivilrechtlichen Vergleichsvereinbarungen lediglich Absprachen beinhalten, welche die Höhe der anzumeldenden Insolvenzforderung betreffen. Im Übrigen kann es der Finanzverwaltung nicht zugemutet werden, vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Insolvenzverwalter, an denen der Fiskus selbst nicht beteiligt war, inhaltlich und rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob diese in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung die gleichen Folgen haben, wie eine vollständige Rückerstattung der abgetretenen Forderung aufgrund der Anfechtung.
Hinweis
§ 13c UStG ist dem Grunde nach genau für Fälle wie dem vorliegenden geschaffen worden, sieht man einmal von der Anfechtung des Insolvenzverwalters ab. Insbesondere Banken sollten für die Umsatzsteuerbeträge haften, zu deren Begleichung Kreditnehmer der Banken nicht mehr in der Lage waren, weil sie die ihnen zustehenden Bruttokaufpreisforderungen in voller Höhe - und damit auch in Höhe des Umsatzsteueranteils - an ein Kreditinstitut abgetreten haben. Insofern dürfte dem Finanzgericht zuzustimmen sein, dass die Haftungsinanspruchnahme als solche zunächst rechtens war. Klar sollte auch sein, dass bei Rückzahlung eines von der Bank bzw. dem Abtretungsempfänger erhaltenen Betrags unterm Strich insoweit kein Raum für eine Haftung verbleiben kann. Dies hat das Finanzgericht bestätigt und entspricht im Übrigen auch der offiziellen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 13c.1 Abs. 29 S. 1 UStAE).
Die Haftung kann aber nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Abtretungsempfänger an den leistenden Unternehmer einen Betrag in Höhe der auf die Forderung entfallenden Umsatzsteuer entrichtet, vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer.
In der Literatur wird jedoch zum Teil kontrovers diskutiert, wie sich die Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG im Zusammenspiel mit Rückforderungen des Insolvenzverwalters verhält. Die einschlägigen Quellen sind der Urteilsbegründung zu entnehmen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Voraussetz...