§ 10b EStG regelt den Abzug von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und von weiteren, als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken. Einzelheiten des Gemeinnützigkeitsrechts finden sich in den §§ 51 – 68 AO.
Die Abzugsfähigkeit einer Zuwendung setzt nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich voraus, dass die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung (früher Spendenbescheinigung) nachgewiesen wird, welche nach einem amtlichen Vordruck durch den Empfänger der Zahlung auszustellen ist. Im Einzelfall kann nunmehr auch eine digitale Zuwendungsbestätigug nach § 50 Abs. 2 EStDV erfolgen. Nach § 50 Abs. 4 EStDV reicht in Ausnahmefällen auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts aus. Dies ist der Fall, wenn ein Katstrophenfall vorliegt oder die Zuwendung unter EUR 300,00 liegt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung darf der Spender nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war bzw. er diese hätte kennen müssen. Hierbei kommt im Einzelfall auch die Zurechnung des Verhaltens einer dritten Person in Betracht. Dieser Schutz umfasst das Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigung sowie die Verwendung der Spenden.
Diese Regelungen gelten entsprechend bei einer Zuwendung an eine politische Partei oder an eine unabhängige Wählervereinigung. Als Nachweis für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reicht nach § 50 Abs. 6 EStDV die Vorlage des Zahlungsbelegs.