§ 45a Abs. 7 EStG normiert eine Haftung bei der Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen über die abgeführte Kapitalertragsteuer.
4.1 Allgemeines
Nach § 45a Abs. 2 EStG ist der Schuldner der Kapitalerträge grundsätzlich verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen nach amtlich vorgeschriebenem Muster Folgendes zu bescheinigen:
- Namen und Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
- Art und Höhe der Kapitalerträge, unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs,
- den Zahlungstag der Kapitalerträge,
- den Betrag der anrechenbaren Kapitalertragsteuer,
- das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde.
Eine Unterschrift unter die Steuerbescheinigung ist nach § 45a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zwingend erforderlich, wenn der Aussteller erkennbar ist. Ist der Aussteller nicht gleichzeitig Schuldner der Kapitalerträge, ist er zusätzlich zu nennen.
4.2 Haftung bei fehlerhafter Bescheinigung
Nach § 45a Abs. 6 Satz 1 EStG haftet der Aussteller einer Steuerbescheinigung, die nicht § 45a Abs. 2 bis 4 EStG entspricht, für die aufgrund der falschen Bescheinigung verkürzte Steuer oder die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
Voraussetzung der Haftung ist also, dass es tatsächlich zu einem Steuerausfall gekommen ist. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, dieses ist aber im Rahmen der Ermessensausübung des Finanzamts zu berücksichtigen.
Die Haftung des Ausstellers wird ab 2025 verschärft. Neben der bisherigen Haftung bei einer unrichtigen Steuerbescheinigung kommt nunmehr eine Haftung auch dann in Betracht, wenn bei einem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger bestimmte Angaben nicht enthalten sind. Auch ist eine Exkulpation nicht mehr möglich.