Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB können aus den unterschiedlichsten vertraglichen Transaktionen mit Dritten entstehen. Übernimmt ein Unternehmen beispielsweise eine Garantie oder Bürgschaft für den Kredit eines anderen Unternehmens, führt dies zu einem Haftungsverhältnis gegenüber dem Gläubiger des kreditaufnehmenden Unternehmens. Das bürgende Unternehmen verpflichtet sich nach § 765 BGB, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners, konkret der Zins- und Tilgungszahlungen, einzustehen.
Haftungsverhältnisse können sich gemäß § 251 HGB ergeben aus
- Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln (Wechselobligo);
- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften;
- Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen sowie
- Verbindlichkeiten aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
Eine Haftungsverpflichtung kann sowohl für eigene als auch für fremde Verbindlichkeiten bestehen. Als Beispiel können vertragliche Gewährleistungsvereinbarungen angeführt werden, die sowohl für die eigenen Leistungen eines Unternehmens als auch für fremde Leistungen übernommen werden können.
Haftungsverhältnisse stellen – in Abgrenzung zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß § 285 Nr. 3 und Nr. 3a HGB – direkte Risikopositionen dar, die unter Umständen zu einer wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens führen können, die eher unwahrscheinlich ist. Die Inanspruchnahme aus sonstigen finanziellen Verhältnissen gemäß § 285 Nr. 3 und Nr. 3a HGB im Gegensatz zu § 251 HGB ist sicher oder wahrscheinlich.
Das Ausmaß des vorliegenden Risikos ist dabei von einer Vielzahl Faktoren abhängig. Von besonderer Bedeutung ist die Bonität des Unternehmens, zugunsten dessen eine Bürgschaft gewährt oder eine Sicherheit übertragen wurde. Sie ist Ausdruck für die Kreditwürdigkeit eines Schuldners – je besser die Bonität, desto geringer werden die Chancen eines Kreditausfalls eingeschätzt. Des Weiteren ist auch der Betrag der eingegangenen Verpflichtung sowie dessen Relation zum Gesamtgeschäft eines Unternehmens maßgeblich für die Beurteilung des Risikos für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und für einen künftigen Kapitalerhaltungsbedarf.
Vorrangig – vor der Vermerkpflicht als Haftungsverhältnis – ist selbstverständlich zu jedem Bilanzstichtag die Passivierung als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu prüfen. Über die Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen hinausgehende Haftungsverhältnisse sind anzugeben (z. B. Garantien).