1.1 Normstruktur
Rz. 1
§ 18 Abs. 1–3 AStG regeln die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–13 AStG.
§ 18 Abs. 1 AStG normiert die verfahrensrechtliche Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für die örtliche Zuständigkeit.
Die Erklärungs- und Anzeigepflichten des Stpfl. werden in § 18 Abs. 3 AStG behandelt.
§ 18 Abs. 4 AStG bestimmt die entsprechende Anwendung der Abs. 1–3 für die Zurechnung von Einkünften und Vermögen einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG.
Schließlich regelt § 18 Abs. 5 AStG die Zulässigkeit der Durchführung einer Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den von § 18 AStG erfassten Fällen.
Rz. 2–5
einstweilen frei
1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung
1.2.1 Allgemeines
Rz. 6
§ 18 AStG befindet sich bereits seit der Einführung des AStG im Jahr 1972 im Gesetz.
Rz. 7
Durch das StBerG 1985 wurde die Erklärungspflicht in Abs. 3 eingeführt.
Die Erstreckung des Feststellungsverfahrens auf § 3 Nr. 41 EStG a. F. erfolgte im UntStFG 2001.
Rz. 8
Die Ausdehnung der Erklärungspflicht auf diejenigen Fälle, in denen der Stpfl. unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AStG a. F. geltend macht, dass die Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wurde im JStG 2008 ergänzt. Zudem wurde § 18 Abs. 4 AStG a. F. neu in das Gesetz aufgenommen, der auch in den Fällen des § 15 AStG die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bestimmte, wenn das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatären zuzurechnen war.
Rz. 9
Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde § 18 Abs. 4 AStG dahingehend erweitert, dass auch in den Fällen, in denen lediglich ein unbeschränkt Stpfl. Begünstigter der ausländischen Familienstiftung ist, eine gesonderte Feststellung nach § 18 AStG durchzuführen ist.
Rz. 10–14
einstweilen frei
1.2.2 Anpassungen durch das ATADUmsG
1.2.2.1 Allgemeines
Rz. 15
Die ATAD-RL selbst enthält keine Regelungen zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung, da das Verfahrensrecht nach der Rspr. des EuGH in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Aufgrund der Anpassung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung an die Vorgaben der ATAD-RL, waren aber dennoch Änderungen in § 18 AStG erforderlich. Im Hinblick auf diese verfahrensrechtlichen Anpassungen in § 18 AStG gibt es somit keine Vorgaben durch das Unionsrecht. Diese richten sich alleine nach nationalem Recht.
Rz. 16–17
einstweilen frei
1.2.2.2 Anpassungen in § 18 AStG
Rz. 18
§ 18 AStG wurde dem neuen Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung entsprechend dahingehend angepasst, dass nunmehr durch die Streichung des Zusatzes "unbeschränkt" in Abs. 1–3 auch beschränkt Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 4 AStG von § 18 AStG erfasst werden. Zudem wurde in den Abs. 1–3 die Erweiterung der Hinzurechnungsbesteuerung auf mittelbar beteiligte Stpfl. nachvollzogen.
Rz. 19
Die Regelung des § 18 Abs. 2 AStG ist durch das ATADUmsG inhaltlich unverändert geblieben. Anpassungen waren lediglich an die geänderten Beteiligungsvoraussetzungen notwendig.
Rz. 20
Neu eingeführt wurde in § 18 Abs. 3 AStG eine Erleichterung von der Erklärungspflicht für die Fälle, in denen sich der Stpfl. auf das Eingreifen des § 8 Abs. 2 AStG beruft.
Rz. 21
§ 18 Abs. 4 AStG hat durch das ATADUmsG keine Änderung erfahren.
Rz. 22
In das Gesetz neu eingefügt wurde § 18 Abs. 5 AStG. Damit wurde eine Spezialvorschrift zu § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zur Zulässigkeit der Außenprüfung bei jedem Stpfl. geschaffen.
Rz. 23–28
einstweilen frei
1.2.3 MindStRL-UmsG
Rz. 29
Mit dem MindStRL-UmsG hat der Gese...