1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 46
§ 18 Abs. 1–3 AStG richten sich an die Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 S. 1 AStG Erfasst sind somit die unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Beteiligten einer ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG sowie unbeschränkt steuerpflichtige unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner einer Zwischengesellschaft mit Kapitalanlagecharakter nach § 13 Abs. 1 S. 1 AStG.
Rz. 47
Über den Verweis in § 5 Abs. 3 AStG werden auch erweitert beschränkt Stpfl., die i. S. d. § 5 AStG an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, vom Anwendungsbereich des § 18 AStG erfasst.
Rz. 48
Ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1–3 AStG einbezogen sind unbeschränkt Stpfl., die die Voraussetzungen des § 9 StAbwG erfüllen, da aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 9 S. 1 StAbwG im Übrigen die Vorschriften der §§ 7 ff. AStG Anwendung finden (s. dazu Rz. 61).
Rz. 49
§ 18 Abs. 4 AStG bezieht die unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG oder wenn kein unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter vorhanden ist, die unbeschränkt steuerpflichtigen Anfalls- oder Bezugsberechtigten in den Anwendungsbereich ein.
Rz. 50–59
einstweilen frei
1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 60
§ 18 AStG normiert die verfahrensrechtliche Umsetzung der §§ 7 – 13 und 15 AStG durch die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
Rz. 61
In den Fällen der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG erfolgt die Feststellung der hiernach dem unbeschränkt Stpfl. hinzuzurechnenden Besteuerungsgrundlagen ebenfalls nach § 18 AStG, denn § 9 S. 1 StAbwG verweist auf die §§ 7 ff. AStG.
Rz. 62
§ 18 Abs. 5 AStG betrifft die Frage der Zulässigkeit der Durchführung einer Außenprüfung in diesen Fällen.
Rz. 63–69
einstweilen frei
1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 70
§ 18 AStG ist nach § 21 Abs. 4 S. 1 AStG erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Vz und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzugerechnet werden, die in einem Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2021 beginnt, anzuwenden.
Erstmalige Anwendung des ATADUmsG bei kj.-gleichem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
Die unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH ist zu 100 % am Nennkapital der Zwischengesellschaft B-Ltd., die ihren Sitz im Niedrigsteuerland X hat, beteiligt. Die A-GmbH hat ebenso, wie die B-Ltd. ein dem Kj.entsprechendes Wirtschaftsjahr. Die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG liegen vor.
Die neue Rechtslage findet in diesem Fall erstmals für die im Wirtschaftsjahr vom 1.1.2022–31.12.2022 von der B-Ltd. erzielten passiven Einkünfte Anwendung. Diese sind der A-GmbH, die die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft im Betriebsvermögen hält nach § 10 Abs. 2 S. 2 AStG am 31.12.2022 und damit im Vz 2022 hinzuzurechnen.
Aufgrund der phasengleichen Hinzurechnung ist das vorgelagerte Feststellungsverfahren unter Anwendung von § 18 AStG i. d. F. des ATADUmsG in diesem Fall erstmals für den Feststellungszeitraum 2022 durchzuführen.
Erstmalige Anwendung des ATADUmsG bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
Die unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH ist zu 100 % am Nennkapital der Zwischengesellschaft C-Ltd., die ihren Sitz im Niedrigsteuerland X hat, beteiligt. Die A-GmbH hat ein kj.-gleiches Wirtschaftsjahr. Die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG liegen vor. Hat die C-Ltd. ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr vom 6.4.2021–5.4.2022, ist auf die in diesem Wirtschaftsjahr erzielten passiven Einkünfte noch altes Recht (§ 18 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung) anzuwenden, da das Wirtschaftsjahr nicht erst nach dem 31.12.2021 begonnen hat.
Die Neuregelung des ATADUmsG ist erstmals für die im Wirtschaftsjahr vom 6.4.2022–5.4.2023 erzielten passiven Einkünfte der C-Ltd. einschlägig. § 18 AStG i. d. F. des ATADUmsG ist damit erstmals für den Feststellungszeitraum 2023 anzuwenden und die hiernach festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind bei der A-GmbH im Vz 2023 zu berücksichtigen.
Rz. 71–79
einstweilen frei