1.4.4.1 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Rz. 80
DBA enthalten regelmäßig keine Regelungen zum Verfahrensrecht, insbesondere zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Die verfahrensrechtliche Umsetzung der Bestimmungen eines DBA bleibt den Vertragsstaaten durch ihr nationales Recht überlassen. Aus der Anwendung des § 18 AStG an sich können somit keine Konflikte mit dem Abkommensrecht entstehen. Solche können nur aus der Anwendung des materiellen Rechts auftreten und sind über das Treaty-Override in § 20 Abs. 1 AStG im Sinne des Vorrangs der Regelungen in den §§ 7 ff. und 15 AStG zu lösen. Auch § 18 AStG selbst ist von dem Treaty-Override in § 20 Abs. 1 AStG umfasst und geht den Bestimmungen in einem DBA vor (s. dazu Rz. 148).
Rz. 81–86
einstweilen frei
1.4.4.2 Verhältnis zu den Vorschriften der AO
Rz. 87
Nach § 18 Abs. 1 S. 4 AStG sind die Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 180 Abs. 3 AO im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG entsprechend anzuwenden (s. dazu Rz. 526 ff.).
Rz. 88–92
einstweilen frei
1.4.4.2.1 Verhältnis zu §§ 18 ff. AO
Rz. 93
Die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit in § 18 Abs. 2 AStG ist lex specialis zu § 18 ff. AO für das Feststellungsverfahren nach § 18 AStG (s. dazu Rz. 596 ff.).
Rz. 94–99
einstweilen frei
1.4.4.2.2 Verhältnis zu § 149 ff. AO
Rz. 100
§ 18 Abs. 3 AStG statuiert als einzelgesetzliche Norm eine Erklärungspflicht i. S. d. § 149 Abs. 1 S. 1 AO für die an der ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG unmittelbar oder mittelbar beteiligten Stpfl. (s. dazu Rz. 729ff.). Die §§ 149 ff. AO finden daher Anwendung.
Rz. 101–109
einstweilen frei
1.4.4.2.3 Verhältnis zu §§ 179 ff. AO
Rz. 110
§ 18 AStG geht als lex specialis den Vorschriften zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung in der AO vor. Soweit § 18 AStG keine Regelung enthält, sind nach § 18 Abs. 1 S. 4 AStG die §§ 179 ff. AO entsprechend anzuwenden.
Einzig § 180 Abs. 3 AO findet gem. § 18 Abs. 1 S. 4 AStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG keine Anwendung (s. dazu Rz. 526 ff.).
Rz. 111–124
einstweilen frei
1.4.4.2.4 Verhältnis zu §§ 193 ff. AO
Rz. 125
§ 18 AStG ist als Spezialvorschrift vorrangig vor § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO anzuwenden. Ansonsten gelten für die Durchführung einer Außenprüfung die §§ 193 ff. AO entsprechend (s. dazu Rz. 1321 ff.).
Rz. 126–135
einstweilen frei
1.4.4.3 Verhältnis zu den Vorschriften der FGO
Rz. 136
Über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG sind auch die Vorschriften der FGO, insbesondere § 48 und § 60 FGO, entsprechend anzuwenden (s. dazu Rz. 570 ff.).
Rz. 137–147
einstweilen frei
1.4.4.4 Verhältnis zu § 20 AStG
Rz. 148
§ 18 AStG wird von dem in § 20 Abs. 1 AStG geregelten Treaty-Override erfasst ("Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 …") und geht damit den Regelungen in einem DBA vor (s. dazu Rz. 80).
Rz. 149–155
einstweilen frei