2.1 Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–13 AStG (Abs. 1)
2.1.1 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–13 AStG ( Abs. 1 S. 1 )
2.1.1.1 Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 ff. AStG
2.1.1.1.1 Festzustellende Besteuerungsgrundlagen
Rz. 190
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG hat die Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft zur Hinzurechnungsbesteuerung führt. Wird dies bejaht, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–13 AStG gesondert festzustellen. Andernfalls ergeht ein negativer Feststellungsbescheid (s. dazu Rz. 325).
Rz. 191
In dem Feststellungsbescheid nach § 18 AStG (Hinzurechnungsbescheid) ist festzustellen, ob eine Hinzurechnung stattfindet, was hinzugerechnet wird, wem hinzugerechnet wird und wann hinzugerechnet wird.
Rz. 192
Entgegen der vorherigen Fassung des § 18 AStG werden die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen in § 18 Abs. 1 S. 1 AStG benannt. Die dortige Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere"). Auch nach der Neufassung verbleiben somit Unklarheiten darüber, welche weiteren Besteuerungsgrundlagen konkret festzustellen sind.
Rz. 193
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 AStG sind insbesondere die folgenden Besteuerungsgrundlagen festzustellen:
S. dazu im Einzelnen die Rz. 210 ff.
Rz. 194
Weiterhin können beispielsweise gesondert festzustellen sein:
- bei gemischten Einkünften die gesellschaftsbezogene Freigrenze nach § 9 bzw. § 13 Abs. 1 S. 3 AStG (s. dazu Rz. 265),
- ein ggf. noch bestehender Verlustrücktrag für Altverluste nach § 21 Abs. 4 S. 2 AStG (s. dazu Rz. 252),
- auf Antrag gem. § 21 Abs. 4 S. 5 AStG die noch nicht verrechneten Verluste bei einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i. S. d. § 14 AStG a. F. (s. dazu Rz. 253).
Rz. 195–209
einstweilen frei
2.1.1.1.2 Hinzurechnungsbetrag
Rz. 210
Der Hinzurechnungsbetrag ist im Gegensatz zum bisherigen Recht gesondert festzustellen und entfaltet damit Bindungswirkung für die Veranlagung des Beteiligten. Er ist folglich nach neuem Recht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid und nicht erst im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftsteuerfestsetzung des Stpfl. anzugreifen (s. dazu Rz. 465).
Rz. 211
Ob darüber hinaus auch die passiven Einkünfte festzustellen sind, lässt der Gesetzgeber offen. Nach altem Recht waren die nach § 7 ff. AStG steuerpflichtigen passiven Einkünfte einzeln festzustellen, da keine Feststellung des Hinzurechnungsbetrags erfolgte. § 18 Abs. 1 S. 1 AStG sieht nun jedoch die Feststellung des Hinzurechnungsbetrags vor, daher besteht keine Notwendigkeit darüber hinaus auch die diesem zugrundeliegenden passiven Einkünfte gesondert festzustellen, es sei denn, die ausländische Gesellschaft erzielt negative passive Einkünfte. In diesem Fall sind neben einem Hinzurechnungsbetrag von 0 EUR die negativen passiven Einkünfte als Verlustvortrag gesondert festzustellen.
Rz. 212
Im Feststellungsverfahren ist insbesondere über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 8 Abs. 2-4 AStG zu entscheiden. Denn nur dann, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2-4 AStG nicht gegeben sind, ist ein Hinzurechnungsbetrag festzustellen. Andernfalls unterbleibt eine Hinzurechnungsbesteuerung.
Rz. 213–225
einstweilen frei
2.1.1.1.3 Anrechenbare Steuern
Rz. 226
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens sind nach § 18 Abs. 1 S. 1 AStG auch die nach § 12 AStG anrechenbaren Steuern gesondert festzustellen. i Die von der ausländischen Gesellschaft entrichteten Steuern vom Einkommen i. S. d. § 12 Abs. 1 AStG werden betragsmäßig festgestellt.
Zudem ist eine nach § 21 Abs. 4 S. 3 AStG nach den Regelungen des alten Rechts anrechenbare Steuer, die erst ab dem 1.1.2022 entrichtet wurde, der Höhe nach festzustellen.
Gleiches gilt für eine, bei einer...