Rz. 358
Aus § 18 Abs. 1 S. 1 AStG ergibt sich nicht, an wen die gesonderte Feststellung zu richten ist. Allerdings kann aus § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 AStG sowie § 18 Abs. 3 S. 1 AStG entnommen werden, dass Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids alle unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt und beschränkt Stpfl. sind. Ist ein Stpfl. ausschließlich mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt und erfüllt die mittelbare Beteiligung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 AStG bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 AStG, so ist diese mittelbare Beteiligung vollumfänglich unbeachtlich. Dieser Steuerpflichtige ist dann nicht in das Feststellungsverfahren für die ausländische Gesellschaft einzubeziehen und ist folglich nicht Feststellungsbeteiligter.
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem über § 18 Abs. 1 S. 4 AStG entsprechend anwendbaren § 179 Abs. 2 S. 1 AO, der bestimmt, dass sich der Feststellungsbescheid gegen den Stpfl. richtet, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Dies ist nach § 7 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG der unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligte unbeschränkt oder beschränkt Stpfl.
Bei diesem wirken sich die Feststellungen im Besteuerungsverfahren aus.
Die Feststellungsbeteiligten müssen sich zumindest aus der Anlage zum Feststellungsbescheid ergeben.
Rz. 359
In den Fällen des § 13 AStG sind die einzelnen unbeschränkt Stpfl., die unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Zwischengesellschaft mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG beteiligt sind, als Feststellungsbeteiligte zu behandeln.
Rz. 360
Nicht in das Verfahren einbezogen ist nach § 179 Abs. 2 AO die ausländische Gesellschaft, deren Einkünfte hinzugerechnet werden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 1 AStG. Zudem hat die gesonderte Feststellung für die ausländische Gesellschaft keine Folgen. Lediglich der im Inland Stpfl. ist hierdurch betroffen. Bei ihnen wird der Hinzurechnungsbetrag besteuert.
Rz. 361
Die Organgesellschaft ist in Organschaftsfällen wegen der Regelung in § 14 Abs. 5 KStG auch Adressatin des Feststellungsbescheids (s. dazu Rz. 445).
Rz. 362
Ist der Stpfl. über eine inländische oder ausländische Personengesellschaft an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, war nach bisherigem Recht strittig, wer Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids war, da die Personengesellschaft zwar Empfängerin des Hinzurechnungsbetrags, aber nicht Steuerpflichtiger i. S. d. § 7ff. AStG a. F. war.
Teile der Lit. wollten die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 24.7.2013 auf das Feststellungsverfahren nach § 18 AStG übertragen. Damit wäre die Personengesellschaft Adressatin des Feststellungsbescheids.
Die FinVerw dagegen sah zwar die Personengesellschaft materiell-rechtlich als Empfängerin des Hinzurechnungsbetrags an. Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids nach § 18 AStG a. F. sollten jedoch deren Gesellschafter sein.
Unter der neuen Rechtslage ist die Personengesellschaft nicht mehr Inhaltsadressatin des Feststellungsbescheids nach § 18 AStG, da sie nicht mehr Empfängerin des Hinzurechnungsbetrags ist. Dies ergibt sich aus dem geänderten Zurechnungskonzept in § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AStG, wonach dem Stpfl. nunmehr auch mittelbare Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft direkt zugerechnet werden. Dieses geänderte Zurechnungskonzept spiegelt sich auch in § 18 Abs. 1-3 AStG wider.
Rz. 363–373
einstweilen frei