2.4.1.2.1 Allgemeines
Rz. 1120
Im Zurechnungsbescheid sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 15 AStG gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Auch für Zwecke der Anwendung des § 15 AStG wird festgestellt, ob, was, wem und wann zugerechnet wird. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 18 Abs. 1 S. 1 AStG.
Im Einzelnen werden insbesondere folgende Besteuerungsgrundlagen im Zurechnungsbescheid festgestellt:
- ob eine Zurechnung erfolgt,
- die zuzurechnenden Einkünfte der ausländischen Familienstiftung,
- die nach § 15 Abs. 5 AStG anrechenbaren Steuern,
- welchen Personen (Zurechnungsempfänger) die Einkünfte zuzurechnen sind,
- in welcher Höhe die Einkünfte dem einzelnen Begünstigten zuzurechnen sind (Zurechungsquote),
Rz. 1121
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erfolgt zudem die abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG (s. dazu Rz. 1269).
Rz. 1122-1131
einstweilen frei
2.4.1.2.2 Feststellung in den Fällen des § 15 Abs. 9 und 10 AStG
Rz. 1132
In den Fällen des § 15 Abs. 9 AStG sind die Einkünfte der nachgeschalteten ausländischen Gesellschaft, die der ausländischen Familienstiftung oder einer anderen Stiftung zuzurechnen sind, in einem eigenständigen Verfahren gesondert festzustellen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG wird in diesem Feststellungsverfahren abschließend entschieden.
Auch in den Fällen des § 15 Abs. 10 AStG ist ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG auf der Ebene der anderen ausländischen Familienstiftung ist abschließend in diesem eigenständigen Feststellungsverfahren zu entscheiden.
Rz. 1133-1141
einstweilen frei
2.4.1.2.3 Zurechnungsgegenstand
Rz. 1142
Zurechnungsgegenstand (was) sind gem. § 15 Abs. 1 S. 1 AStG die Einkünfte und das Vermögen der ausländischen Familienstiftung. Eine Vermögenszurechnung erfolgt, wenn die ausländische Familienstiftung Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 7 AStG hält.
Rz. 1143–1151
einstweilen frei
2.4.1.2.4 Zurechnungsquote bei mehreren Begünstigten
Rz. 1152
Bei mehreren inländischen Begünstigten ist zudem die Zurechnungsquote nach § 18 Abs. 4 i. V. m. 18 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. AStG festzustellen. In diesen Fällen ist festzulegen, welches die zuzurechnenden Steuerbemessungsgrundlagen für die einzelnen Stpfl. sind.
Die Besteuerungsgrundlagen sind mangels Beteiligungsverhältnis quotal entsprechend "ihrem Anteil" zwischen den Begünstigten aufzuteilen. Sind mehrer Stifter vorhanden, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis des jeweils auf die Familienstiftung übertragenen gemeinen Werts des Vermögens. Bei mehreren Bezugs-oder Anfallsberechtigten ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Berechtigungen am gemeinen Wert nach Bezugs- und Anfallsberechtigung getrennt, durchzuführen.
Rz. 1153–1162
einstweilen frei
2.4.1.2.5 Zurechnungszeitpunkt
Rz. 1163
Ebenfalls festzustellen ist der Zurechnungszeitpunkt. Anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist im Gesetz kein bestimmter Zuflusszeitpunkt festgelegt. Daher sind den inländischen Begünstigten die Einkünfte der Familienstiftung in dem Vz zuzurechnen, in dem das Geschäftsjahr der Familienstiftung endet.
Rz. 1164–1174
einstweilen frei
2.4.1.2.6 Verlustberücksichtigung
Rz. 1573
Erzielt die Familienstiftung negative Einkünfte erfolgt nach § 15 Abs. 7 S. 3 AStG keine Zurechnung. In diesem Falle wird daher lediglic...