2.5.1 Außenprüfung bei jedem Stpfl.
Rz. 1321
Durch den mit dem ATADUmsG eingefügten § 18 Abs. 5 AStG wird klargestellt, dass eine Außenprüfung bei jedem Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG durchgeführt werden kann.
Rz. 1322
Aufgrund der systematischen Stellung des Abs. 5 gilt dieser auch für die Feststellungsbeteiligten nach § 18 Abs. 4 AStG entsprechend. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Auch im Rahmen der Außenprüfung bei den Begünstigten einer ausländischen Familienstiftung ergeben sich dieselben Auslegungsfragen wie bei den Beteiligten an einer Zwischengesellschaft.
Rz. 1323
Von dem Verweis in § 5 Abs. 3 ist § 18 AStG in seiner Gesamtheit umfasst. Damit findet Abs. 5 auch auf erweitert beschränkt Stpfl. i. S. d. § 5 AStG Anwendung. Bei erweitert beschränkt Stpfl. kann eine Außenprüfung erfolgen, soweit im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 193 ff. AO gegeben sind.
Rz. 1324
Bei der ausländischen Gesellschaft bzw. der ausländischen Familienstiftung erfolgt keine Außenprüfung, da sie nicht Stpfl. i. S. d. § 18 AStG ist.
Rz. 1325–1337
einstweilen frei
2.5.2 Entsprechende Anwendung der §§ 193 ff. AO
Rz. 1338
Für die Durchführung der Außenprüfung gelten die Grundsätze der §§ 196 ff. AO.
Lediglich § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO wird durch § 18 Abs. 5 AStG als lex specialis verdrängt, d. h. eine Außenprüfung bei dem Beteiligten ist auch dann statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vorliegen.
Rz. 1339
Die Prüfungsanordnung ist gem. § 196 i. V. m. § 195 S. 1 AO an den Stpfl. zu richten.
Rz. 1340–1355
einstweilen frei
2.5.3 Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung
Rz. 1356
Das Feststellungs-FA nach § 18 Abs. 2 AStG ist gem. § 195 S. 1 AO als für die Besteuerung zuständiges FA auch für die Durchführung der Außenprüfung zuständig.
Rz. 1357
V. a. in Konzernfällen oder bei verbundenen Unternehmen kann es zweckmäßig sein, dass abweichend hiervon durch das Feststellungs-FA ein anderes FA mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt wird (§ 195 S. 2 AO, § 13 BpO).
Rz. 1358–1370
einstweilen frei