BMF, Schreiben v. 3.8.2001, IV B 6 - S 1300 - 13/01

Durch das StSenkG vom 23.10.2000 wird das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren grundsätzlich mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt (§ 34 Abs. 1 KStG n.F.). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird das Halbeinkünfteverfahren allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 angewendet, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2001 beginnt (§ 34 Abs. 1a KStG n.F.).

Das KStG enthält für den Übergang zum Halbeinkünfteverfahren eine Sonderregelung. Nach § 34 Abs. 10a i.V. mit Abs. 1u. 1a KStG n. F. ist das Anrechnungsverfahren letztmalig anzuwenden:

  1. Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist.
  2. Für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nr. 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.

Sowohl die Umstellung vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren als auch der einheitliche Steuersatz für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne haben Auswirkungen auf die Höhe der KapSt auf Dividenden, die deutsche Tochtergesellschaften an ihre ausländischen Muttergesellschaften ausschütten.

Einige DBA haben den zulässigen Quellensteuersatz für o.g. Dividenden mit dem KSt-Anrechnungsverfahren verknüpft (z.B. DBA-USA, DBA Schweiz, DBA Kuwait für Streubesitz-Dividenden), andere mit der unterschiedlichen Besteuerung ausgeschütteter und thesaurierter Gewinne und der Differenz der angewandten Steuersätze (sog. Suspensionsklauseln, z.B. DBA Niederlande, DBA Norwegen, DBA Schweden, DBA Spanien, DBA Südafrika für Schachteldividenden und DBA Irland für Streubesitz-Dividenden). Dabei sind die Formulierungen dieser Klauseln unterschiedlich gefasst. Wegen der in anderen DBA enthaltenen Suspensionsklauseln vgl. BMF-Schreiben vom 6.6.1995, IV C 5 – S 1300 – 106/95).

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten: In allen Fällen, in denen – hier infolge der Regelungen des StSenkG – ein DBA eine Änderung des Quellensteuersatzes auf Dividenden vorsieht, ist die jeweilige Höhe des KapSt-Satzes an die steuerliche Behandlung der jeweiligen Dividende im Inland zu knüpfen.

 

Normenkette

KStG § 34

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge