Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Zum 1.7.2021 sind im Zusammenhang mit den Neuregelungen des Digitalpakets auch die Haftungsvorschriften für die Betreiber elektronischer Schnittstellen (bisher elektronische Marktplätze) angepasst worden.
Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt; dies gilt grundsätzlich dann nicht, wenn es sich um fiktive Reihengeschäfte nach § 3 Abs. 3a UStG handelt. Die Haftung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle tritt aber nicht ein, wenn
- der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. verfügt oder
- die Registrierung des Lieferers auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber der elektronischen Schnittstelle seinen Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten nachgekommen ist.
Die Finanzverwaltung kann den Betreiber der elektronischen Schnittstelle darüber informieren, wenn entweder der Unternehmer seinen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht nachkommt oder Informationen vorliegen, dass ein als Nichtunternehmer registrierter Händler doch unternehmerisch tätig ist.
Nach Zugang der Information durch die Finanzverwaltung lebt die Haftung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle für die danach ausgeführten Umsätze wieder auf.
Die Finanzverwaltung hat 2 Vordruckmuster überarbeitet und an die neuen rechtlichen Bedingungen angepasst:
- USt 1 TK (zu § 25e Abs. 4 Satz 1-3 UStG): Mitteilung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle, dass ein als Unternehmer registrierter Händler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt. Dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle wird eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf er nachweisen kann, dass der Händler über diese Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann.
- USt 1 TL (zu § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG): Mitteilung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle, dass ein als Nichtunternehmer registrierter Händler die Umsätze (wohl) im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Dem Unternehmer wird eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf er nachweisen kann, dass der Händler über diese Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann.
Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Voraussetzung für den Widerruf der Mitteilung mit Wirkung für die Zukunft ist, dass der Händler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt.
Konsequenzen für die Praxis
Materielle Konsequenzen ergeben sich aus den überarbeiteten Vordruckmustern für die Praxis nicht. Die Vordruckmuster standardisieren die Mitteilungen, die im Zusammenhang mit den zum 1.7.2021 angepassten Aufzeichnungs- und Haftungsregelungen zu erstellen sind, und ersetzen die bisherigen Vordruckmuster.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.7.2021, III C 5 – S 7420/19/10002 :014 (2021/0844909) und BMF, Schreiben v. 28.7.2021, III C 5 – S 7420/19/10002 :014 (2021/0844832)