Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt, da diese Rechtsnorm nur funktionserhaltende Baumaßnahmen erfasst.
Sachverhalt
Im Streitfall errichteten die Steuerpflichtigen ein Einfamilienhaus und machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 Aufwendungen für den Einbau einer Einbauküche als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG geltend. Da eine Einbauküche nicht zum Grundstück gehöre und die Kosten auch keine Herstellungskosten sein könnten, handele es sich um eine unter § 35a Abs. 2 EStG fallende Modernisierungsmaßnahme. Das Finanzamt ließ die begehrte Steuerermäßigung jedoch unberücksichtigt.
Entscheidung
Auch das FG gewährte die Steuerermäßigung nicht. Denn aus der Begrenzung der begünstigten Aufwendungen auf Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen folgt, dass nur funktionserhaltende, nicht aber funktionsändernde Baumaßnahmen von der Rechtsnorm erfasst werden. Die geltend gemachten Aufwendungen konnten daher nicht berücksichtigt werden, da sie im zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses standen und somit insgesamt etwas Neues geschaffen wurde, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht.
Hinweis
Das FG stellte klar, dass handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und seiner Begründung von der Begünstigung nicht erfasst werden. Da es sich um eine direkte Subvention für bestimmte Dienstleistungen handelt, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind, hat sich die Anwendung der Rechtsnorm eng an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren zur Begünstigung des Umbaus einer Garage zu Wohnflächen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.02.2011, 2 K 56/10