Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Handwerkerleistungen, die bei Errichtung eines Neubaus anfallen, berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG, da die Vorschrift lediglich Handwerkerleistungen begünstigt, die im räumlichen Bereich eines bereits vorhandenen Haushalts anfallen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die steuerliche Begünstigung von Lohnkosten für die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, für die Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage sowie das Legen von Rollrasen nach Einzug in ein neu errichtetes Einfamilienhaus. Das Finanzamt ließ die beantragte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich um eine Neubaumaßnahme.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage ab und entschied, dass die sachliche Begrenzung der nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Maßnahmen allein aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" abzuleiten ist. Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln.
Nach Auffassung des Finanzgerichts wird eine Neubaumaßnahme nicht punktuell dadurch abgeschlossen, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus) und dadurch einen Haushalt begründet. Eine Neubaumaßnahme kann insbesondere nicht dadurch beendet bzw. abgeschlossen werden, dass der Bauherr in einen Roh- bzw. teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst nach (teilweiser) Nutzungsaufnahme vornimmt. Vielmehr ist zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.
Allein die Tatsache, dass die Steuerpflichtigen nach der Teilabnahme und vor Anbringung des Außenputzes in das Einfamilienhaus eingezogen waren, führte nicht dazu, dass es sich um eine begünstigte Handwerkerleistung handelte. Auch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens stellten ebenfalls keine begünstigten Handwerkerleistungen dar. Denn diese Leistungen dienten ebenfalls noch der Errichtung des Haushalts der Steuerpflichtigen.
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; da die genaue Abgrenzung von Neubaumaßnahmen und begünstigen Maßnahmen jährlich eine Vielzahl von Bauherren betrifft und zu diesem Problembereich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2017, 6 K 6199/16