Die Abgabe von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie sog. AStG-Erklärungen regelt sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. Gemäß des Deklarationsprinzips erklärt der Steuerpflichtige hierbei sein inländisches zu versteuerndes Einkommen als Grundlage für die Steuerfestsetzung. Wie grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen sind, ergibt sich entweder aus den grundsätzlichen Ermittlungsvorschriften (z.B. führt der grenzüberschreitende Verkauf von immateriellen Vermögensgegenstände zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage) oder es gelten Einzelvorschriften wie § 4j EStG (Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für grenzüberschreitende Rechteüberlassung). Hinzu kommen z.B. mit § 8 Nr. 1 lit. f GewStG Einzelregelungen, wonach Lizenzaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags grundsätzlich wieder anteilig hinzuzurechnen sind. Die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung erfolgt gem. § 149 Abs. 3 AO spätestens bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs (14 Monate)[4] beim Ansässigkeits-FA.

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt für bestimmte Auslandssachverhalte eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Abs. 13 AStG. Dies gilt – vereinfacht dargestellt – für jeden, der an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, soweit diese Gesellschaft niedrig besteuerte, passive Einkünfte (z.B. Einkünfte aus der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern) erzielt. Bei Gesellschaften innerhalb der EU, die einen Nachweis i.S.v. Cadburry Schweppes (EuGH v. 12.9.2006 – C-196/04) nach § 8 Abs. 2 AStG geltend machen, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Die Abgabefrist der AStG-Erklärung ist grundsätzlich identisch mit denen der Körperschaft- und Gewerbesteuerklärungen und erfolgt ebenfalls auf amtlichem Vordruck. Grundsätzlich erfolgt die Erklärung gem. § 18 Abs. 2 AStG gegenüber dem Ansässigkeitsfinanzamt, aufgrund einer Länderverordnung ergibt sich jedoch eine geänderte Zuordnung innerhalb der Bundesländer (Zuständigkeitsverordnung v. 26.9.1973, BStBl. I 1973, 731).

[4] Etwaige Fristverlängerungen z.B. aufgrund des Vierten Corona Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022 (BGBl. I 2022, 911) werden aufgrund des temporären Charakters nicht berücksichtigt.

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