Die mit dem GrStRefG vom 26.11.20219 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Während fünf Bundesländer eigene Bewertungsvorschriften geschaffen haben (vgl. Grootens, ErbStB 2021, 80), wenden elf Bundesländer das wertabhängige Modell des 7. Abschnitts des BewG zur Bewertung des Grundvermögens an (Bundesmodell).

Zwischenzeitlich sind mit dem JStG 2020 v. 21.12.2020, dem Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021 und dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) v. 16.7.2021 bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen Klarstellungen und Ergänzungen am Gesetzestext i.d.F. des GrStRefG vorgenommen worden. Zwischenzeitlich sind darüber hinaus klarstellende Anwendungserlasse zum Grundvermögen und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (AEBewGrSt v. 9.11.2021 betreffend das Grundvermögen (BStBl. I 2021, 2334) und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (BStBl. I 2021, 2369) ergangen, in denen die Verwaltungsauffassung in zahlreichen Zweifelsfragen dargelegt wird.

In diesem zweiteiligen Beitrag werden Besonderheiten aufgezeigt, die es bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu beachten gilt. Der erste Beitrag widmet sich den unbebauten Grundstücken und der Bewertung der Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Der zweite Beitrag befasst sich mit der Bewertung der Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren und der Bewertung der Sonderfälle Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

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