Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens[*]
Die mit dem GrStRefG vom 26.11.2019 angeordnete Reform der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer sieht die Feststellung der Grundsteuerwerte im Wege einer Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 vor. Zwischenzeitlich sind einige gesetzgeberische Ergänzungen des reformierten Gesetzes und auch klarstellende Anwendungserlasse ergangen. In diesem zweiteiligen Beitrag werden nun Besonderheiten aufgezeigt, die es bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu beachten gilt. Nachdem in Teil I dieses Beitrags die Bewertung der Nichtwohngrundstücke dargestellt wurde (Grootens, ErbStB 2022, 176), folgt in Teil II die Bewertung der Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren sowie die Behandlung der Sonderfälle Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
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