Rz. 350
[Identifikationsnummer → Zeilen 7 und 18]
Der BFH hat geurteilt, dass die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung mit dem Recht auf Selbstbestimmung vereinbar sind (BFH, Urteil v. 18.1.2012, II R 49/10, BFH/NV 2012 S. 475).
Rz. 351
[Geburtsdatum → Zeilen 7 und 18]
Das Geburtsdatum hat steuerlich vor allem Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist.
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Vz. 2020 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren vor dem 2.1.1956), haben für den Vz. 2020 Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag.
Rz. 352
[Religionszugehörigkeit → Zeilen 10, 21]
Der dem Steuerpflichtigen zugestellte Steuerbescheid setzt sich aus dem Bescheid für die Einkommensteuer, dem Bescheid für den Solidaritätszuschlag und dem Bescheid für die Kirchensteuer zusammen. Deshalb müssen in der Einkommensteuererklärung auch Angaben zur Religionszugehörigkeit gemacht werden. Grundsätzlich haben alle als öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (Kirchen) das Recht, eine gesetzliche Kirchensteuer zu erheben. Einzelne Kirchen erheben eine Kirchensteuer nach den Kirchensteuergesetzen der jeweiligen Landeskirchen. Andere Kirchen erheben keine gesetzliche Kirchensteuer. Soweit Kirchensteuer erhoben wird, beträgt sie in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der festgesetzten Einkommen- oder der Lohnsteuer.
In der Einkommensteuererklärung ist die Religionszugehörigkeit durch den Steuerpflichtigen – bei Ehegatten durch jeden Ehegatten – zu erklären. Zur Unterscheidung sind insbesondere folgende Religionsschlüssel zu verwenden:
RK |
= |
Römisch-katholisch |
EV |
= |
Evangelisch |
VD |
= |
Personen, die konfessionslos sind oder die einer Religionsgemeinschaft angehören, die keine Kirchensteuer erhebt |
Rz. 353
Ist keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, kann die jeweilige Kirchengemeinde, der der Steuerpflichtige angehört, ein Kirchgeld festsetzen und erheben.
- Das allgemeine Kirchgeld ist die Steuer der örtlichen Kirchengemeinde, die i. d. R. durch persönliches Anschreiben von Personen erhoben wird, die keine gesetzliche Kirchensteuer entrichten. Das allgemeine Kirchgeld wird nur regional erhoben. Das allgemeine Kirchgeld kann als festes (einheitliches) Kirchgeld oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
- Das besondere Kirchgeld wird in einigen Bundesländern bei glaubensverschiedener Ehe erhoben, wenn ein Ehegatte mit höheren Einkünften konfessionslos ist oder einer Kirche angehört, die keine Kirchensteuer erhebt, und der andere Ehegatte – sowie ggf. die Kinder – einer kirchensteuererhebenden Kirche angehört. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Beschlüssen der zuständigen Kirchenbehörden (→ Tz 382).
Rz. 354
Bei einer nicht ganzjährigen Kirchenmitgliedschaft, d. h. der Steuerpflichtige tritt im Laufe des Jahres aus der Kirche aus oder wieder ein oder wechselt von einer Konfession zu einer anderen, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt und durch eine Bescheinigung der Kirchengemeinde belegt werden. Nach einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht am Ende des Austrittsmonats bzw. in einzelnen Bundesländern einen Monat später. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld – ermittelt aus der Einkommensteuer des ganzen Jahres – ergeben würde.
Rz. 355
Die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt im Abzugsverfahren zusammen mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt. Die Daten zur Religionszugehörigkeit kann die Bank beim BZSt abfragen. Durch den Steuerabzug ist die Besteuerung abgegolten. Die Kapitalerträge werden grds. nicht mehr in die Veranlagung einbezogen. Hat die Bank in Einzelfällen den Kirchensteuerabzug nicht vorgenommen, obwohl eine Kirchensteuerpflicht gegeben war, muss die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung nachträglich festgesetzt werden (§ 51a Abs. 2c EStG).
Wegen des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer siehe → Tz 378.