1 Persönliche Daten und Religionszugehörigkeit
Rz. 360
[Identifikationsnummer → Zeilen 7 und 19]
Der BFH hat geurteilt, dass die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung mit dem Recht auf Selbstbestimmung vereinbar sind (BFH, Urteil v. 18.1.2012, II R 49/10, BFH/NV 2012 S. 475).
Rz. 361
[Geburtsdatum → Zeilen 8 und 19]
Das Geburtsdatum hat steuerlich vor allem Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist.
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Vz. 2021 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren vor dem 2.1.1957), haben für den Vz. 2021 Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag.
Rz. 362
[Religionszugehörigkeit → Zeilen 11, 22]
Der dem Steuerpflichtigen zugestellte Steuerbescheid setzt sich aus dem Bescheid für die ESt, dem Bescheid für den Solidaritätszuschlag und dem Bescheid für die KiSt zusammen. Deshalb müssen in der Einkommensteuererklärung auch Angaben zur Religionszugehörigkeit gemacht werden. Grundsätzlich haben alle als öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (Kirchen) das Recht, eine gesetzliche KiSt zu erheben. Einzelne Kirchen erheben eine KiSt nach den Kirchensteuergesetzen der jeweiligen Landeskirchen. Andere Kirchen erheben keine gesetzliche KiSt. Soweit KiSt erhoben wird, beträgt sie in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der festgesetzten ESt oder der LSt.
In der Einkommensteuererklärung ist die Religionszugehörigkeit durch den Steuerpflichtigen – bei Ehegatten durch jeden Ehegatten – zu erklären. Zur Unterscheidung sind insbesondere folgende Religionsschlüssel zu verwenden:
RK |
= |
Römisch-katholisch |
EV |
= |
Evangelisch |
VD |
= |
Personen, die konfessionslos sind oder die einer Religionsgemeinschaft angehören, die keine KiSt erhebt |
Rz. 363
Ist keine Veranlagung zur ESt durchzuführen, kann die jeweilige Kirchengemeinde, der der Steuerpflichtige angehört, ein Kirchgeld festsetzen und erheben.
- Das allgemeine Kirchgeld ist die Steuer der örtlichen Kirchengemeinde, die i. d. R. durch persönliches Anschreiben von Personen erhoben wird, die keine gesetzliche KiSt entrichten. Das allgemeine Kirchgeld wird nur regional erhoben. Das allgemeine Kirchgeld kann als festes (einheitliches) Kirchgeld oder als gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.
- Das besondere Kirchgeld wird in einigen Bundesländern bei glaubensverschiedener Ehe erhoben, wenn ein Ehegatte mit höheren Einkünften konfessionslos ist oder einer Kirche angehört, die keine KiSt erhebt, und der andere Ehepartner – sowie ggf. die Kinder – einer kirchensteuererhebenden Kirche angehört. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Beschlüssen der zuständigen Kirchenbehörden (→ Tz 393).
Rz. 364
Bei einer nicht ganzjährigen Kirchenmitgliedschaft, d. h. der Steuerpflichtige tritt im Laufe des Jahres aus der Kirche aus oder wieder ein oder wechselt von einer Konfession zu einer anderen, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt und durch eine Bescheinigung der Kirchengemeinde belegt werden. Nach einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht am Ende des Austrittsmonats bzw. in einzelnen Bundesländern einen Monat später. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld – ermittelt aus der Einkommensteuer des ganzen Jahres – ergeben würde.
Rz. 365
Die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt im Abzugsverfahren zusammen mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch die Bank, die die Kapitalerträge auszahlt. Die Daten zur Religionszugehörigkeit kann die Bank beim BZSt abfragen. Durch den Steuerabzug ist die Besteuerung abgegolten. Die Kapitalerträge werden grds. nicht mehr in die Veranlagung einbezogen. Hat die Bank in Einzelfällen den Kirchensteuerabzug nicht vorgenommen, obwohl eine Kirchensteuerpflicht gegeben war, muss die KiSt im Wege der Veranlagung nachträglich festgesetzt werden (§ 51a Abs. 2c EStG).
Wegen des Sonderausgabenabzugs der KiSt siehe → Tz 389.
2 Veranlagungsarten und Steuertarif
Rz. 366
[Familienstand → Zeilen 18 und 29]
Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt.
Rz. 367
Einzelveranlagung
Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur ESt zu veranlagen (§ 25 EStG).
Für die Berechnung der tariflichen ESt ist der Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei bleibt im Jahr 2021 ein z. v. E. bis zu 9.744 EUR (Grundfreibetrag) steuerfrei. Für den übersteigenden Teil des z. v. E. beginnt der Steuersatz mit 14 % und erhöht sich für jeden weiteren Teil des z. v. E. stetig bis auf 42 %. Dieser vorläufige Höchststeuersatz ist bei einem z. v. E. von 57.919 EUR erreicht. Für den Teil des z. v. E., der den Betrag von 274.612 EUR übersteigt, erhöht sich der Steuersatz nochmals auf 45 %.
Einzelveranlag...