Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Allgemein
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Angaben zur Person (Zeilen 8–17), zum Familienstand (Zeile 18), zur Ehegattenveranlagung (Zeile 19) und zum Ehegatten bei Zusammenveranlagung (Zeilen 20–29) |
Seite 2 |
Angaben zur Bankverbindung (Zeilen 30–33) |
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Sonstige Angaben und Anträge (Zeilen 34–37) Hier geht es im Wesentlichen um die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, um Einkommensersatz (z. B. Eltern-, Kranken-, Mutterschaftsgeld), der nicht i. Z. m. entgangenem Arbeitslohn (vgl. Anlage N) steht. Weitere Angaben über die Steuererklärungsvordrucke hinaus können über "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" gemacht werden (Zeile 37). |
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2 Grundangaben (Seite 1)
[Art der Erklärung → Zeilen 1–2]
Kreuzen Sie in den Zeilen 1 und 2 an, ob Sie neben der Veranlagung zur Einkommensteuer weitere Anträge stellen (z. B. Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlusts).
[Festsetzung der Mobilitätsprämie → Zeile 3]
Steuerpflichtige Personen, die mit ihrem z. v. E. innerhalb des Grundfreibetrags liegen (z. v. E. 2024 bis 11.784 EUR, bei Zusammenveranlagung verdoppelt ), haben die Möglichkeit, statt der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits- oder Betriebsstätte eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen. Fügen Sie Ihrer Steuererklärung bitte die "Anlage Mobilitätsprämie" bei. Der Antrag auf Mobilitätsprämie gilt gleichzeitig als Antrag auf Einkommensteuerveranlagung.
[Steuernummer, Identifikationsnummer → Zeilen 4, 8, 20]
Tragen Sie in Zeile 4 Ihre Steuernummer sowie in den Zeilen 8 und 20 Ihre steuerliche Identifikationsnummer ein. Die Steuernummer und Ihren Namen sollten Sie zur Sicherheit außerdem in der auf jeder Anlage vorhandenen Kopfzeile vermerken.
Die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung sind mit dem Recht auf Selbstbestimmung vereinbar (BFH, Urteil v. 18.1.2012, II R 49/10, BFH/NV 2012 S. 475).
3 [Persönliche Angaben → Zeilen 7–29]
Tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein. Die Angaben zur Ehefrau haben Bedeutung für die Art der Steuerveranlagung und den anzuwendenden Steuertarif.
Bei gleichgeschlechtlichen Ehen und bei Lebenspartnerschaften, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Lebenspartnerschaft begründet und nicht in eine Ehe umgewandelt haben, muss sich im Falle der Zusammenveranlagung in den Zeilen 7 bis 16 als Person A die Person eintragen, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht; bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens; bei Gleichheit des Vornamens nach dem Alter der Personen (ältere Person).
[Geburtsdatum → Zeilen 8 und 20]
Das Geburtsdatum hat steuerlich vor allem Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist.
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Vz. 2024 das 64. Lebensjahr vollendet haben (geboren vor dem 2.1.1960), haben für den Vz. 2024 Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Kalenderjahr, das dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, sowie von der Höhe der Einkünfte und wird von Amts wegen berücksichtigt. Der Abzugsbetrag ergibt sich aus dem Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis und aus der positiven Summe anderer Einkünfte (z. B. Einkünfte aus V+V oder freiberuflicher Tätigkeit etc.). Versorgungsbezüge und Renten i. S. d. § 22 EStG, die nur teilweise besteuert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
[Religionszugehörigkeit → Zeilen 11, 23]
Der dem Steuerpflichtigen zugestellte Steuerbescheid setzt sich aus dem Bescheid für die ESt, dem Bescheid für den Solidaritätszuschlag und (in den meisten Bundesländern) dem Bescheid für die KiSt zusammen. Deshalb müssen in der Einkommensteuererklärung auch Angaben zur Religionszugehörigkeit gemacht werden. Grundsätzlich haben alle als öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (Kirchen) das Recht, eine gesetzliche KiSt zu erheben. Einzelne Kirchen erheben eine KiSt nach den Kirchensteuergesetzen der jeweiligen Landeskirchen. Andere Kirchen erheben keine gesetzliche KiSt. Soweit KiSt erhoben wird, beträgt sie in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in allen anderen Bundesländern 9 % der festgesetzten ESt oder der LSt.
In der Einkommensteuererklärung ist die Religionszugehörigkeit durch den Steuerpflichtigen – bei Ehegatten durch jeden Ehegatten – zu erklären. Zur Unterscheidung sind insbesondere folgende Religionsschlüssel zu verwenden:
RK |
= |
Römisch-katholisch |
EV |
= |
Evangelisch |
VD |
= |
Personen, die konfessionslos sind oder die einer Rel... |