Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Das Gesetz schließt die Steuerermäßigung für im Übrigen begünstigte Aufwendungen aus, wenn diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen bzw. soweit sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Diese Vorschriften haben entsprechend der Systematik des Einkommensteuergesetzes Vorrang.
Zumutbare Belastung fällt unter § 35a EStG
Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Allerdings sind in der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen. Werden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, die dem Grunde nach auch unter die Steuerermäßigung des § 35a EStG fallen, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.
Nimmt die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind. § 35a EStG ist anwendbar, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen wird und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kindes aufkommt.
Gemischte Aufwendungen für eine Reinigungskraft, die auch das berufliche Arbeitszimmer oder die betrieblichen Praxisräume reinigt, können nur im Wege der Aufteilung berücksichtigt werden. Der zu Werbungskosten oder zu Betriebsausgaben führende zeitliche Anteil bleibt bei der Berechnung des Steuerabzugs nach § 35a EStG außer Ansatz. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
Entsprechend ist bei Kinderbetreuungskosten zu verfahren, wenn diese aus einer haushaltsnahen Beschäftigung im Privathaushalt resultieren. Eine Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig nach den für Kinderbetreuungskosten geltenden Regelungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig sind. Dies gilt auch für den Teil der Kinderbetreuungskosten, der nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden kann, weil er 2/3 der Aufwendungen (sog. Selbstbehalt i. H. v. 1/3) oder den Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind überschreitet.
Prozentuale Aufteilung bei Au-pair-Kräften
Bei der Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Au-pair-Beschäftigungen erfüllen ausnahmsweise die Voraussetzungen beider Steuervergünstigungen. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht als Sonderausgaben nachgewiesen, z. B. durch Festlegung und Aufteilung der Tätigkeiten im Vertrag, dürfen 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dementsprechend kann die andere Hälfte der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein, wenn die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.