OFD Koblenz, Verfügung v. 24.2.2010, S 2296 b A - St 32 3
Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes enthält das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 in den Randziffern 16, 17 und 25 detaillierte Ausführungen zum Abzug der Aufwendungen nach § 35a EStG. Im wesentlichen wird hier das für den Steuerpflichtigen günstige BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08 umgesetzt.
Es gilt zwar weiterhin der Grundsatz, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden, allerdings gelten für den o.g. Personenkreis dabei besondere Regelungen.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Dabei müssen die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören folgende Leistungen:
- im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement)
- Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten
- Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume
- die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht
- Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen
Das gilt jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist. Auch weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Bedarfsfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden, können angerechnet werden, wenn hierzu ein Nachweis erbracht wird. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters.
Eine Steuerermäßigung gibt es hingegen nicht für Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen. Dies gilt auch, wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden.
Die Rundverfügung vom 6.3.2008 wird hiermit aufgehoben.
Normenkette
EStG § 35a