Leitsatz
Erbringt ein Steuerpflichtiger hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen, führt das zu gewerblichen Einkünften. Das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG steht nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zu.
Sachverhalt
Die Kläger wurden für die Streitjahre 2004 - 2008 erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch eine Anzeige im Jahr 2009 wurde dem FA nachträglich bekannt, dass die Klägerin für ihren Nachbarn bis zum September 2008 hauswirtschaftliche und pflegerische Leistungen erbracht hat. Als Gegenleistung wurde der Klägerin die Doppelhaushälfte des Nachbarn übertragen, welcher sich jedoch das Nießbrauchrecht vorbehalten hat. Das FA änderte die Steuerbescheide für die Streitjahre und setzte für die Klägerin jährliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.521 EUR an. Im Klageverfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, ihre Tätigkeit sei steuerrechtlich nicht als selbständiger Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Sie habe vielmehr Einkünfte im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für eine selbständig gewerbliche Tätigkeit der Klägerin sprechenden Merkmale überwiegen, und die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war u.a., dass die Klägerin den Arbeitserfolg geschuldet und das Unternehmerrisiko übernommen hat. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung diese Gewinner-mittlungsart gewählt hat. Für die Jahre 2004 - 2007 ist die Klage begründet, da der Klägerin in diesen Jahren keine Einnahmen zugeflossen sind. Wegen der Beendigung der Tätigkeit im September 2008 ist nach § 16 Abs. 2 EStG für das Jahr 2008 der Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Dabei ist der Wert des weggefallenen Nießbrauchs als Zufluss gewinnerhöhend zu erfassen. Da das FG über das Klagebegehren nicht hinausgehen und damit nicht verbösern darf, ist kein höherer Wert als 4.601 EUR im VZ 2008 (10/12 von 5.521 EUR) anzusetzen. Das FG kann daher offen lassen, welcher Wert dem Nießbrauch beizumessen wäre, da dieser in jedem Fall im VZ 2008 über 4.601 EUR läge.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde von dem FA eingelegt und trägt das Az. X R 15/11. In diesem Verfahren muss der BFH die Frage klären, ob das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG einem Steuerpflichtigen zeitlich unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu steht, und ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich tätig zu sein und daher die Höhe des Gewinns nachträglich mangels entsprechenden Zahlenwerks in vollem Umfang zu schätzen ist?
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.02.2011, 10 K 258/10