Zusammenfassung

 
Überblick

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin können durchgeführt werden im Rahmen der Tätigkeit als

  • Arzt (vgl. Tz. 1),
  • Zahnarzt (vgl. Tz. 1 und 2),
  • Heilpraktiker (vgl. Tz. 1),
  • Physiotherapeut (vgl. Tz. 1),
  • Hebamme (vgl. Tz. 1) oder
  • aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (vgl. Tz. 3)

Dagegen sind andere, nicht in der Heilbehandlung bestehende Umsätze steuerpflichtig, z. B.

  • Gutachten, Vorträge (vgl. Tz. 1.2).
  • Die Lieferung oder Wiederherstellung von im eigenen Labor des Arztes hergestellten Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten (vgl. Tz. 2) sowie
  • die Umsätze als Tierarzt.

Ist der Heilberufler Kleinunternehmer, wird die Umsatzsteuer insoweit nicht erhoben (vgl. Tz. 1.4).

Ebenfalls steuerfrei können sein:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik (vgl. Tz. 6),
  • Befunderhebung,
  • Vorsorge, Rehabilitation,
  • Geburtshilfe und Hospizleistungen,
  • eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundene Leistungen (vgl. Tz. 12).

Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen (z. B. Altenheime, Pflegeeinrichtungen) können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbefreiungen für Heilberufe sind geregelt in § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 29 UStG. Zum Anwendungsbereich, zum Umfang, zum Nachweis der Voraussetzungen u. ä. siehe Abschn. 4.14.1 – 4.14.9 und Abschn. 4.16.1 – 4.16.6 UStAE. Zum Vorsteuerabzug siehe § 15 UStG und zur Besteuerung der Kleinunternehmer § 19 UStG.

1 Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankengymnast, Hebamme (sog. Katalogberufe)

1.1 Allgemeines

Der § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfasst die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen dieser Tätigkeit von den o. g. Katalogberufen ausgeübt werden. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG beinhaltet die Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen.

Steuerfreie Leistungen von Ärzten

Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit, wenn die in § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Heilbehandlungsleistungen eines selbstständigen Arztes (z. B. Belegarzt) in einem Krankenhaus sowie die selbstständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus angestellten Arztes (z. B. in der eigenen Praxis im Krankenhaus), sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.

Steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt[1], Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme, oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit[2] durchgeführt werden. Bei Praxis- und Apparategemeinschaften[3], bei Medizinischen Versorgungszentren und sog. Managementgesellschaften[4], bei Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73 b, 73c oder 140a SGB V[5] und bei infektionshygienischen Leistungen[6] gelten Besonderheiten.

Nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat[7] sowie die Umsätze der Tierärzte.[8]

Bei Heilpraktikern reicht für die Steuerbefreiung eine erfolgreiche Prüfung bzw. eine Anerkennung der ausländischen Prüfung für den Qualifikationsnachweis als Heilpraktker allein nicht aus.[9]

Zur Ausübung der steuerfreien Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, vorbeugenden Gesundheitspflege, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Es muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden. Das Hauptziel einer steuerfreien Arztleistung[10] muss daher im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestehen.[11] Dies gilt unabhängig davon,

  • ob es sich um eine Untersuchung, Attest, Gutachten usw. handelt,
  • für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und
  • wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt).

Liegt danach im Einzelfall keine heilberufliche Tätigkeit vor, scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn die Kosten durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden[12] bzw. wenn der Leistende grundsätzlich zu heilberuflichen Leistungen befähigt ist. Deshalb können z. B. die von Ärzten erstellten Gutachten nicht steuerfrei sein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer heilberuflichen Behandlung stehen.[13]

Folgende Behandlungen können umsatzsteuerfrei sein:

  • Lasik-Operationen eines Augenarztes[14];
  • das Herauslö...

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