Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das HAG und seine Durchführungsverordnung enthalten zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten allgemeine Schutzvorschriften (Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, Listenführung, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege), Vorschriften über den Arbeitsschutz (Schutz vor Zeitversäumnissen, Verteilung der Heimarbeit, Gefahrenschutz an der Arbeitsstätte), über die Entgeltregelung, über Entgeltschutz und über Kündigungsschutz. Daneben bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Gleichstellungen der Heimarbeiter mit den Arbeitnehmern. Der Urlaub im Bereich der Heimarbeit ist grundsätzlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt, für jugendliche Heimarbeiter jedoch im Jugendarbeitsschutzgesetz, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Heimarbeiter im SGB IX. Der Mutterschutz für weibliche Heimarbeitnehmerinnen wird durch das Mutterschutzgesetz sichergestellt, welches gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG grundsätzlich auf Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte anwendbar ist. Ausgenommen sind § 10 MuSchG (Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung) und § 14 MuSchG (Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung). Ausdrücklich ordnet § 8 MuSchG an, dass Heimarbeit nur in einem Umfang vergeben werden darf, dass die Arbeit von einer schwangeren Heimarbeiterin werktags innerhalb einer 8-stündigen Arbeitszeit bzw. von einer stillenden Heimarbeiterin werktags innerhalb einer 7-stündigen Arbeitszeit ausgeführt werden kann. Soweit dieses Beschäftigungsverbot eine vereinbarungsgemäße Tätigkeit nicht zulässt, hat die Heimarbeiterin gem. § 18 MuSchG Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Der Anspruch auf Elterngeld ergibt sich aus § 2 BEEG, der Anspruch auf Elternzeit aufgrund der Einbeziehung der Heimarbeiter nach § 20 Abs. 2 BEEG aus §§ 15 ff. BEEG.
§ 10 EFZG sieht eine wirtschaftliche Absicherung der Heimarbeiter im Krankheitsfall durch die Zahlung eines Zuschlags von 3,4 % zum Arbeitsentgelt vor. Gem. § 11 EFZG besteht ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung gegen Auftraggeber bzw. Zwischenmeister i. H. von 0,72 % des im Zeitraum von 6 Monaten gezahlten Entgelts. In Heimarbeit Beschäftigte gelten als Arbeitnehmer i. S. d. 5. VermBG. Sie können die Arbeitnehmersparzulage jedoch nur erhalten, wenn sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG beziehen. Ein Heimarbeitsverhältnis gilt nicht als "Vorbeschäftigung" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und hindert deshalb eine sachgrundlos befristete Einstellung als Arbeitnehmer beim Auftraggeber oder Zwischenmeister nicht.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten Heimarbeiter betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer.