Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das HAG und seine Durchführungsverordnung enthalten zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten allgemeine Schutzvorschriften (Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, Listenführung, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege), Vorschriften über den Arbeitsschutz (Schutz vor Zeitversäumnissen, Verteilung der Heimarbeit, Gefahrenschutz an der Arbeitsstätte), über die Entgeltregelung, über Entgeltschutz und über Kündigungsschutz. Daneben bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Gleichstellungen der Heimarbeiter mit den Arbeitnehmern. Anwendbar sind das Arbeitsgerichtsgesetz und das Betriebsverfasssungsgesetz; zudem finden sich in zahlreichen Arbeitsgesetzen partielle Anwendungsbereiche für Heimarbeiter.
Gemäß § 12 BUrlG gilt das Gesetz auch für Heimarbeiter, dies allerdings mit gewissen Modifikationen. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach § 12 Nr. 1 BUrlG: Es beläuft sich auf 9,1 % des im Berechnungszeitraum – ab dem 1.5. des vorangegangenen Jahres bis zum 30.4. des Urlaubsjahres – verdienten Arbeitsentgelts. Die Formel ist auch für die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs bei Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Umfang des Urlaubs bei nicht ständig beschäftigten Heimarbeitern berechnet sich gemäß § 12 Nr. 2 BUrlG auf Basis des durchschnittlichen Tagesverdienstes. Auch der Heimarbeiter darf sich nicht selbst beurlauben, sondern muss den Urlaub beim Auftraggeber beantragen. Für jugendliche Heimarbeiter gilt wiederum die Sonderregelung in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Heimarbeiter im SGB IX. Der Mutterschutz für Heimarbeitnehmerinnen wird durch das Mutterschutzgesetz sichergestellt, welches gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG grundsätzlich auf Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte anwendbar ist. Ausgenommen sind § 10 MuSchG (Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung) und § 14 MuSchG (Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung). Ausdrücklich ordnet § 8 MuSchG an, dass Heimarbeit nur in einem Umfang vergeben werden darf, dass die Arbeit von einer schwangeren Heimarbeiterin werktags innerhalb einer 8-stündigen Arbeitszeit bzw. von einer stillenden Heimarbeiterin werktags innerhalb einer 7-stündigen Arbeitszeit ausgeführt werden kann. Soweit dieses Beschäftigungsverbot eine vereinbarungsgemäße Tätigkeit nicht zulässt, hat die Heimarbeiterin gemäß § 18 MuSchG Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Der Anspruch auf Elterngeld ergibt sich aus § 2 BEEG, der Anspruch auf Elternzeit aufgrund der Einbeziehung der Heimarbeiter nach § 20 Abs. 2 BEEG aus §§ 15 ff. BEEG.
§ 10 EFZG sieht eine wirtschaftliche Absicherung der Heimarbeiter im Krankheitsfall durch die Zahlung eines Zuschlags von 3,4 % zum Arbeitsentgelt vor. Für Hausgewerbetreibende mit höchstens 2 fremden Hilfskräften beträgt der Zuschlag 6,4 %.
Es handelt sich um eine Vorsorgeleistung, die "abstrakt" zu zahlen ist, ohne dass es auf einen tatsächlichen Krankheitsfall ankommt. Der Heimarbeiter ist auch nicht verpflichtet, den Betrag für eine Absicherung im Krankheitsfall zu verwenden. Anspruchsberechtigt sind Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende sowie die ihnen nach § 1 Abs. 2a–c HAG Gleichgestellten. Der Anspruch richtet sich gegen den Auftraggeber oder den Zwischenmeister. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoentgelt vor Steuern und Abführung möglicher Sozialversicherungsbeiträge.
Gemäß § 11 EFZG besteht ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung gegen Auftraggeber bzw. Zwischenmeister i. H. v. 0,72 % des im Zeitraum von 6 Monaten gezahlten Entgelts.
In Heimarbeit Beschäftigte gelten als Arbeitnehmer i. S. d. 5. VermBG. Sie können die Arbeitnehmersparzulage jedoch nur erhalten, wenn sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG beziehen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist auf das Heimarbeitsverhältnis nicht anwendbar. Ein Heimarbeitsverhältnis gilt auch nicht als "Vorbeschäftigung" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und hindert deshalb eine sachgrundlos befristete Einstellung als Arbeitnehmer beim Auftraggeber oder Zwischenmeister nicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten Heimarbeiter betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer.