Leitsatz
Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Hat sich ein Steuerpflichtige nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege im Fall von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte Krankheitskosten in Höhe von 1.225 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Außerdem machte sie Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen in Höhe von 1.557 Euro ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt hat die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung in dem Seniorenheim nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt, da es sich um Kosten der Lebensführung handele, die durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Die Unterbringungskosten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst sei, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden sei, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt sei. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die nach Eintritt der Krankheit angefallenen allgemeinen Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Unterbringungskosten der Klägerin im Streitjahr nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG seien, obwohl die Klägerin nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfülle. In dem Gutachten werde zwar festgestellt, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sicherzustellen, aber keine vollstationäre Pflege erforderlich sei. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung verloren haben.
Hinweis
Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09, BStBl II 2010, 794) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, auch dann im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 3/16 geführt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.12.2015, 12 K 206/14