Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Sächsische FG entschied, dass Einnahmen aus dem Heisenbergstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht steuerbar sind. Die abschließende Entscheidung liegt nun beim BFH.
Sachverhalt
Folgender Fall wurde verhandelt: Die Klägerin war eine erfolgreiche Akademikerin und vertrat zunächst eine Professur an einer Technischen Universität. Im Anschluss daran – im Streitjahr 2018 – erhielt sie Bezüge aus dem Heisenbergstipendium, das ihr von der Deutschen Forschungsgemeinschaft für 36 Monate bewilligt worden war. Das Finanzamt unterwarf die Einnahmen der Besteuerung.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Steuerzugriff unrechtmäßig war. Nach Gerichtsmeinung sprach "viel dafür", dass die Bezüge aus dem Heisenbergprogramm gar nicht erst steuerbar sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 8.7.2020, X R 6/19) kennzeichnet sich die Steuerbarkeit durch den Transfer von Markteinkommen und einen so erzielten Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Ein solches Markteinkommen dürfte nach Ansicht des FG im vorliegenden Fall nicht erzielt worden sein. Ein Ansatz als sonstige Einkünfte scheitert nach FG-Auffassung zudem daran, dass die Bezüge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Ob tatsächlich keine Steuerbarkeit der Einnahmen anzunehmen ist, ließ das FG aber letztlich offen, da es auf der nächsten Prüfungsstufe jedenfalls die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG für anwendbar befand. Hiernach sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
Das Heisenbergstipendium wurde aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlichen Fortbildung gewährt und überstieg nicht den Betrag, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Zudem war die Klägerin im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet.
Hinweis
Das Heisenberg-Programm der Deutschen Forschungsgemeinschaft ist nach dem deutschen Physiker und Nobelpreisträger Werner Heisenberg benannt und richtet sich an überragende Wissenschaftler, die noch keine Professoren sind, jedoch die Voraussetzungen für die Berufung auf eine dauerhafte Professur erfüllen. Durch das Stipendium soll die Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition und eine weiterführende Forschung ermöglicht werden.
Das letzte Wort liegt nun beim BFH, die Revision ist unter dem Az. VIII R 11/22 anhängig.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 11.03.2021, 8 K 1264/20