BMF, Schreiben v. 4.11.2011, III B 6 – V 8255/07/10001:010
Allgemeines
(1) Bei Anträgen, Zulassungen und Bewilligungen nach den §§ 3 bis 6 EnergieStV sowie bei der Überwachung der Kennzeichnung (§ 7 EnergieStV) ist das Merkblatt Heizölkennzeichnung (VSF V 8315 - 3) zu beachten.
Dienstleistungsbetriebe (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV)
(2) Dienstleistungsbetriebe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 EnergieStV sind z.B. Betriebe von Unternehmen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung für Dritte lagern und im Lager kennzeichnen, ohne dass das Unternehmen selbst eine Erlaubnis zur Lagerung nach § 7 Abs. 2 EnergieStG für dieses Energieerzeugnis besitzt. Sie müssen die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 2 bis 7, 47 und 49 EnergieStV erfüllen. Die Unternehmen werden jeweils im Auftrag des Inhabers des Lagers für Energieerzeugnisse tätig, der zur Abwicklung seines Steuerverkehrs Lagerbehälter des Dienstleistungsbetriebs gemietet hat. Steuerfolgen, die durch Handlungen oder Unterlassungen solcher Unternehmen entstehen, treten beim Inhaber des Lagers für Energieerzeugnisse ein. Die Dienstleistungsbetriebe unterliegen jedoch der Steueraufsicht (vgl. § 61 EnergieStG, § 106 EnergieStV und § 209 Abs. 1 AO).
Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen und wesentlichen Bauteilen von Kennzeichnungseinrichtungen (zu §§ 3 und 4 EnergieStV)
(3) Kennzeichnungseinrichtungen bestehen nach § 1 Satz 1 Nr. 3 EnergieStV aus Pumpen und Regeleinrichtungen, die von einer Messeinrichtung gesteuert werden und Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden, die Messeinrichtung durchfließenden Gasöl zugeben, sowie dem erforderlichen Zubehör, den Sicherungseinrichtungen und den Leitungen. Es handelt sich demnach um Einrichtungen, die nicht nur die mechanisch oder impulsgesteuerte Pumpe oder Regeleinrichtung für die Zugabe der Kennzeichnungslösung, sondern darüber hinaus auch alle anderen für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung erforderlichen Teile wie Volumenzähler, Warn- und Sicherungseinrichtungen (z.B. Strömungswächter und die von ihnen gesteuerten Abschaltventile), Regelventile, Temperaturfühler und dergl. enthalten (vgl. auch § 4 Abs. 1 EnergieStV). Zulassungen für Kennzeichnungseinrichtungen nach den §§ 3 und 4 EnergieStV können somit nur erteilt werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen insgesamt vorliegen, es sich also um vollständige Einrichtungen handelt.
(4) In den Unterlagen zum Antrag auf Zulassung einer Kennzeichnungseinrichtung muss der Ablauf der Kennzeichnung, beginnend mit den Lagerstätten oder Rohrleitungen, aus denen das Gasöl der eigentlichen Kennzeichnungseinrichtung zugeführt wird, bis zur besonderen Ermittlung der Menge des leichten Heizöls schematisch dargestellt sein. Der Fluss der Kennzeichnungslösung vom Vorratsbehälter bis zur Zugabe zu dem zu kennzeichnenden Gasöl einschließlich der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Strömungswächter) und die für die Steuerung und Funktion nötigen elektrischen, elektronischen oder pneumatischen Anlagen (Stromlaufpläne, Schaltpläne etc.) sollten ebenfalls beschrieben sein.
(5) Soweit nicht durch Endpunktdosierung (vgl. Nummer 1.9 des Merkblatts Heizölkennzeichnung - VSF V 8315 - 3) Vermischungen ausgeschlossen werden, ist als weitere Angabe die bei wechselweiser Leitungsbenutzung in Leitungen und Armaturen verbleibende Restmenge zu verlangen, da diese Menge für die Berechnung der zulässigen Vermischung (§ 47 EnergieStV) benötigt wird.
(6) Das Fachsachgebiet des Hauptzollamtes, in dessen Bezirk der Hersteller der Kennzeichnungseinrichtung seinen Geschäftssitz hat, prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, ggf. ist eine abschließende Bewertung in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Prüfungsdienst vorzunehmen. Die Ergebnisse der Antragsprüfung sind in einem Vermerk zu dokumentieren.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, bestätigt das Hauptzollamt dem Antragsteller, dass die in seinem Antrag beschriebene und in den Zeichnungen dargestellte Kennzeichnungseinrichtung den Anforderungen nach der EnergieStV entspricht, und lässt sie schriftlich zu (ggf. mit Nebenbestimmungen, § 120 Abs. 1 AO ist zu beachten).
(7) Wird einem Hersteller von Kennzeichnungseinrichtungen die Zulassung für eine vollständige Kennzeichnungseinrichtung erteilt, ist in diese Zulassung folgender Hinweis aufzunehmen:
"Diese Zulassung gilt nur für vollständige Kennzeichnungseinrichtungen (Einrichtungen einschließlich Messwerterfassungssystem, Volumenzähler, Warn- und Sicherungseinrichtungen wie z.B. Strömungswächter und die von ihnen gesteuerten Abschaltventile, Regelventile, Temperaturfühler und dergl.). Werden von Ihnen nur Teile von Kennzeichnungseinrichtungen (z.B. nur das Regel- oder Messwerterfassungssystem) geliefert und im jeweils zu errichtenden Kennzeichnungsbetrieb nach den dortigen Erfordernissen mit anderen, nicht von Ihnen gelieferten Teilen zu einer vollständigen Kennzeichnungseinrichtung verbunden und eingebaut, ist eine Einzelzulassung durch das für den Kenn...