Handelsrechtlich ist nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB ausdrücklich bestimmt, dass Forschungs- und Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen. Unter die Vertriebskosten fallen grundsätzlich auch Lagerkosten, es sei denn die Lagerung ist Bestandteil des Vorgangs der Herstellung.[1] Fallen daher Forschungskosten im Rahmen der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands an und können hierbei Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, scheidet insoweit eine handelsrechtliche Aktivierung der Entwicklungskosten aus.[2]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2021, § 6 EStG Rz. 203

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