OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.2.2017, S 2444 A - 2 - St 212
1. Rechtsgrundlagen
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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (HKiStG) in der Fassung vom 12.2.1986 (GVBl I, 90), geändert durch Gesetz vom 20.11.1991 (GVBl I, 339), vom 10.7.1997 (GVBl I, 231), vom 31.10.2001 (GVBl I, 442), vom 14.12.2006 (GVBl I, 657), vom 19.11.2008 (GVBl I, 981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2014 (GVBl 2014 I, 283). |
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2. |
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuerdurchführungsverordnung – KiStDV) in der Fassung vom 23.11.1968 (GVBl I, 291), geändert durch Verordnung vom 20.12.1974 (GVBl 1975 I, 5), vom 11.9.2001 (GVBl I, 385), vom 30.12.2008 (GVBl 2009 I, 43) und zuletzt vom 26.11.2014, GVBl 2014 I, 284. |
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3. |
Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse der steuerberechtigten Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Steuerordnungen sind in der Anlage 1 aufgeführt; die Steuerbeschlüsse werden jährlich im Staatsanzeiger (StAnz.) veröffentlicht. |
2. Anwendung des HKiStG auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
In § 1a HKiStG in der Fassung vom 26.11.2014 wird klarstellend geregelt, dass die Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.2.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.2014 (BGBl 2014 I S. 786) anzuwenden sind. § 1a HKiStG n.F. ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, § 17a Abs. 2 Satz 1 HKiStG n.F. Dies gilt jedoch nicht für die Festsetzung des besonderen Kirchgelds nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 HKiStG, welches erst ab Veranlagungszeitraum 2014 festgesetzt werden darf, § 17a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 HKiStG n.F. Für davorliegende Veranlagungszeiträume wird die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds maschinell unterdrückt; die Kz 30.74 muss deshalb nicht manuell eingegeben werden.
3. Anwendung des HKiStG auf Kultussteuern
Gem. § 16 HKiStG können Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben. Für die Kultussteuern gelten die §§ 2 bis 15 HKiStG entsprechend.
4. Erhebungsformen der Kirchensteuer
Nach § 2 Abs. 1 HKiStG können als Kirchensteuer einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
- ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
- eine Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer,
- ein Zuschlag zur Vermögensteuer,
- ein Kirchgeld,
- ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, ist sie mit dieser festzusetzen. Wird die Einkommensteuer nach § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben, ist der Zuschlag zusammen mit dem Steuerabzug im Abzugsverfahren zu erheben. Mindestbeträge werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 HKiStG).
5. Verwaltung der Kirchensteuern
Die Finanzämter sind gemäß § 9 Abs. 1 HKiStG auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit der Verwaltung der Kirchensteuern beauftragt, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen. Das gleiche gilt für die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe bei nach § 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten.
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat den Anträgen auf Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter der folgenden Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften entsprochen:
- Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
- Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- Evangelische Kirche im Rheinland,
- Römisch-katholische Kirche, Diözese Limburg,
- Römisch-katholische Kirche, Diözese Fulda,
- Römisch-katholische Kirche, Diözese Mainz,
- Römisch-katholische Kirche, Erzdiözese Paderborn,
- Altkatholische Kirche in Hessen,
- Freireligiöse Gemeinde Offenbach,
- Freireligiöse Gemeinde Mainz
- Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main,
- Kultussteuerberechtigte jüdische Gemeinden im Landesverband Hessen: Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg-Weilburg, Marburg, Offenbach und Wiesbaden.
6. Kirchensteuerpflicht
6.1 Allgemeines
Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die Angehörige der unter Tz. 3 aufgeführten Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind und in Hessen einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben (§ 1 HKiStG), §...