OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.8.2015, S 2350 A - 07 - St 212
Gültig ab 1.3.2014
Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigungen hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Die aufgrund des § 19 Abs. 4 und des § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27.5.2013 (GVBl. S. 218, 256,508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2013 (GVBl. S. 578), erlassene Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV ab 1.3.2014 geltende Fassung s. GVBl 2014 I S. 54 ff), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor/die Direktorin des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor/die Verbandsdirektorin des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 3.12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR).
Gemäß § 6 KomBesDAV erhalten hauptamtliche Wahlbeamte grundsätzlich eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die für Bürgermeister und Landräte nach der Einwohnerzahl gestaffelt ist. Der Direktor/die Direktorin des Landeswohlfahrtverbandes und der Verbandsdirektor/die Verbandsdirektorin des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten einen monatlichen Festbetrag (§ 6 Abs. 3 KomBesDAV), die Entschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt zwischen 40 bis 60 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 1 bis 3 (§ 6 Abs. 4 KomBesDAV).
Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, es sei den jeweils unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen, wofür einem hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Soweit die Aufwandsentschädigung nach Landesrecht nur einen bestimmten Aufwand des Wahlbeamten abdecke, könne der Beamte daneben sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen abziehen (s. a. R 3.12 Abs. 4 Satz 1 LStR). Nach einem die hessische Regelung betreffenden Urteil des BFH vom 9.6.1989, VI R 154/86, BStBl 1990 II S. 121, und der zugrundeliegenden Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 27.5.1986, EFG 1987 S. 68, sind in Hessen durch die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung im Wesentlichen nur die infolge vielfältiger dienstlicher Verpflichtungen des betroffenen Personenkreises anfallenden, indes „schwernachweisbaren, aber nach der Lebenserfahrung entstehenden Mehrkosten” abgegolten. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen können daneben als Werbungskosten abgezogen werden.
Hiernach sind insbesondere
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte,
- vom Dienstherrn nicht erstattete Reisekosten,
- Wahlkampfkosten bei Wahlen und Wiederwahlen und
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195 ofix: EStG/4/70)
neben der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre berufliche Veranlassung im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Zu den vorerwähnten Wahlkampfkosten wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Derartige Aufwendungen stellen bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1974, BStBl 1974 II S. 407.
Es muss sich bei dem mit der Wahl angestrebten Amt um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne einer Vollbeschäftigung handeln. Ob die Wahl direkt oder durch ein Gremium, z.B. durch eine Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung, erfolgt, ist unerheblich. Unter diesen Voraussetzungen hängt die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht davon ab, dass der Kandidat tatsächlich gewählt wird (erfolglose Werbungskosten).
Die Aufwendungen können im Einzelnen jedoch nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie nicht als Repräsentationsaufwendungen den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere Bewirtungskosten, die allenfalls nur mittelbar mit dem angestrebten Wahlamt in Zusammenhang stehen. Bewirtungskosten gehören deshalb grundsätzlich nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Wahlkampfkosten (s. hierzu auch BFH Urteil vom 23.1.1991, X R 6/84, BStBl 1991 II S. 396). Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen besondere Umstände eine Trennung der Bewirtungskosten von den Aufwendungen für die Lebensführung und damit den Werbungskostenabzug zu rechtfertigen vermögen. Derartige Einzelfälle sind allerdings einer generalisierenden Regelung nicht zugänglich.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere auch die Kosten für die Bewirtung von Gästen aus Anlass der Wahl/Wiederwahl. Dass eine Veranstaltung dieser Art durchgeführt wird, gehört zu den typischen gesellsc...