Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
1. |
bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), |
3. |
bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten, |
4. |
bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder |
5. |
soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht. |
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