(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen.

 

(2) 1In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der Obersten Denkmalschutzbehörde. 2Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt.

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