rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides 1992
Tenor
Die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids 1992 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird bis zu dessen Bestandskraft – längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Hauptsache-Klageverfahren 8 K 5224/96 – ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewinne aus einem Zytologielabor der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht.
Der Antragsteller – im folgenden kurz Ast. – ist von Beruf Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er betreibt in … eine Frauenarztpraxis und – in den selben Räumen – ein Zytologielabor. In diesem Labor werden Zelluntersuchungen insbesondere zur Früherkennung von Krebs durchgeführt. Für die Labortätigkeit wurden im Streitzeitraum nach Aktenlage drei medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt.
Bis einschließlich 1991 sah der Antragsgegner – im folgenden kurz: Ag. – die Gewinne aus der Labortätigkeit des Ast. für nicht gewerbesteuerpflichtig an.
… 1996 führte die Amtsbetriebsprüfungsstelle des Ag. für den Prüfungszeitraum 1992 bis 1994 beim Ast. eine steuerliche Außenprüfung durch. Ausweislich des Berichts vom 1996 führte der Prüfer nachfolgendes aus:
„Da es sich bei den Arbeitnehmerinnen im Labor um MTA's handelt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Befähigung die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und somit nicht nur untergeordnet arbeiten, könnte nur eine innerbetriebliche Arbeitsorganisation, die den unterqualifizierten Einsatz der MTA's festschreibt, die Gewerblichkeit umgehen. Doch gerade dies ist hier nicht der Fall. Nach der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (Vormusterung durch MTA) und der Erklärung der Mitarbeiter (Arzt urteilt endgültig nach Malignitätskriterien) kann nicht ausgeschlossen werden, daß die unverdächtigen Präparate (ca. 97 % der Fälle) ohne einen ärztlichen Befund bleiben …”.
Unter Zugrundlegung insbesondere der BFH-Urteile vom 21.03.1995 XI R 85/93, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1995, 732 ff. und vom 01.02.1990 IV R 140/88, BStBl II 1990, 507 ff. sah der Prüfer die Tätigkeit des Ast. im Zytologielabor nicht als eigenverantwortlich im Sinne von §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) an und beurteilte die Laborgewinne als gewerbesteuerpflichtig (vgl. Tz. … des Betriebsprüfungsberichts vom …).
Der Veranlagungsteilbezirk folgte dieser Rechtsauffassung und erließ unter dem … 1996 für den Prüfungszeitraum 1992–1994 Gewerbesteuermeßbescheide.
Der gegen diese Bescheide erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen. Über die insoweit anhängige Klage mit dem Aktenzeichen 8 K 5224/96 hat der Senat noch nicht entschieden.
Die mit Schriftsatz vom 29.01.1997 beim Finanzamt beantragte Aussetzung der Vollziehung hat der Ag. mit Verfügung vom 06.02.1997 abgelehnt.
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht der Prozeßbevollmächtigte im wesentlichen folgendes geltend:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sei nicht anwendbar. Das Merkmal Eigenverantwortlichkeit sei im Streitfall irrelevant. Die beim Ast. im Labor beschäftigten Hilfskräfte könnten nicht als fachlich vorgebildet im Sinne des Einkommensteuerrechts angesehen werden und würden auch nicht in diesem Sinne eingesetzt. Die vom Prüfer zitierten BFH-Urteile könnten im Streitfall nicht herangezogen werden, weil sich diese Urteile mit großen Laborarztpraxen befaßten, in denen Laboruntersuchungen verschiedenster Art mit Hilfe eines großen Stabes von MTA's durchgeführt würden.
Doch selbst wenn man § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auf den Streitfall anwenden würde, habe der Ast. – so der Prozeßbevollmächtigte weiter – eigenverantwortlich gearbeitet. Insbesondere sei er im Prüfungszeitraum in der Lage gewesen, die Befunderhebungen und Befundauswertungen der Präparate höchstpersönlich durchzuführen.
Darüber hinaus sei eine Veranlagung zur Gewerbesteuer für 1992 (und auch für 1993) unzulässig, weil die Steuer verwirkt sei. Der Ag. habe im Rahmen der Einkommensteuerbescheide für 1992 (und 1993) die als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit qualifizierten Einkünfte aus dem Zytologielabor bestandskräftig veranlagt. Außerdem bestünden aufgrund des Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.07.1997 verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. des Gewerbeertragsteuerrechts.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids für 1992 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … bis zu dessen Bestandskraft – längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Hauptsache-Klageverfahren 8 K 5224/96 – auszusetzen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Finanzamt meint, der Ast. sei weder zeitlich in der Lage, sämtliche Präparate selbständig zu begutachten und zu diagnostizieren noch habe er dies tatsächlich durchgeführt. Von den Präparaten seien 97 % unverdächtig un...