Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende des Organschaftsverhältnisses mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz (redaktionell)
- Spätestens wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich.
- Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes an den („schwachen”) vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht führt nicht zur Beendigung der Organschaft.
Normenkette
UStG §§ 2, 17 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) Vorsteuern wegen nicht beglichener Verbindlichkeiten zu Recht von der Antragstellerin zurückgefordert hat.
Die Antragstellerin ist eine aus A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Grundstücksverwaltung. Zwischen ihr und der C-GmbH bestand ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis. Die von der C-GmbH erzielten Umsätze und Eingangsleistungen wurden daher der Antragstellerin zugerechnet.
Nachdem die Geschäftsführer der C-GmbH am 08.03.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatten, ordnete das Amtsgericht (Insolvenzgericht) mit Beschluss vom 14.03.2001 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der C-GmbH an und bestellte den Rechtsanwalt D zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiterhin ordnete das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO an, dass Verfügungen der C-GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Hinsichtlich der weiteren Anordnungen wird auf den o.g. Beschluss verwiesen (Bl. 73 – 74 USt-Band). Am 01.05.2001 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und D zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 68 – 69 USt-Akte).
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2001 gab die Antragstellerin keine – wegen Nichtbegleichung von Verbindlichkeiten – nach § 17 UStG geschuldeten Vorsteuerbeträge an. Hierauf führte das FA vom 03.02.2004 bis 22.07.2005 eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass - nach einer Auflistung des Insolvenzverwalters - die Vorsteuern aus nicht beglichenen Verbindlichkeiten 83.588,67 DM betrugen. Da diese Vorsteuern von der Antragstellerin geltend gemacht worden waren und die Betriebsprüfung davon ausging, dass die Organschaft erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2001 beendet wurde, sei der Vorsteuerrückforderungsanspruch gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Das FA folgte der Ansicht der Betriebsprüfung und erließ am 06.12.2005 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2001. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte – erfolglos – Aussetzung der Vollziehung. Den gegen die Ablehnung eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 27.06.2006 zurück. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Vollziehungsaussetzung verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtschutzbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Organschaftsverhältnis zur C-GmbH sei bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der daraufhin erfolgten Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters im März 2001 beendet worden. Damit liege der Beendigungszeitpunkt der Organschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem der Rückforderungsanspruch nach § 17 UStG entstanden sei. Die Antragstellerin hafte daher nicht mehr für diesen Anspruch.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 06.12.2005 in Höhe von 39.479,91 EURO sowie die Vollziehung des Zinsbescheides zur Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 6.312,00 EURO auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Aussetzungsantrag abzulehnen.
a) Die Vorsteuerberichtigung sei bei der Antragstellerin als Organträgerin durchzuführen, da es um die Berichtigung von Vorsteuern für solche Umsätze gehe, die vor Beendigung der Organschaft an die Antragstellerin ausgeführt worden seien.
b) Die Organschaft sei nicht vor dem Eintritt der Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten beendet worden. Das Organschaftsverhältnis ende spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft, da zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergehe und somit die organisatorische Eingliederung entfalle. Sofern ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und gegenüber der Organgesellschaft ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werde, gehe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bereits zum Zeitpunkt der Bestellung auf den vorläufigen – starken – Insolvenzverwalter über. Im Streitfall sei jedoch kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und damit lediglich ein vorläufiger „schwacher” Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Beschluss vom 04. April 2007 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. A...