Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beweisgebühr beim Nachweis von Aufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Beweisaufnahmeverfahren i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO liegt ohne förmlichen Beweisbeschluss vor, wenn der objektive Wille des Gerichts, Beweis erheben zu wollen, nach außen erkennbar wird.
- Nicht ausreichend für eine Beweisaufnahme sind Anordnungen nach § 79 FGO i.V.m. § 273 ZPO, die eine weitere Sachaufklärung bezwecken oder eine Beweisaufnahme vorbereiten.
- Die Vorlage von Unterlagen und Fotografien zur Aufarbeitung des Prozessstoffs erfolgt im Rahmen der allgemeinen Prozessführung und rechtfertigt keine Beweisgebühr.
Normenkette
BRAGO § 114 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34; StBGebV § 45
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten unter der Geschäftsnummer 11 K 2100/99 Klage gegen den Erinnerungsgegner mit dem Antrag, den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage vom 20.1.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.4.1999 aufzuheben. Im Kern ging es bei dem anschließend geführten Rechtsstreit um die Frage, ob durch die vom Erinnerungsführer durchgeführte Baumaßnahme ein begünstigtes Objekt nach § 2 des Eigenheimzulagengesetzes geschaffen wurde.
Im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.11.1999, auf deren Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird, legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 4.12.1999 im Zusammenhang mit der Beantwortung der vom Gericht aufgeworfenen, aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen zur tatsächlichen Nutzung des Objekts und den konkret vorgenommenen Baumaßnahmen vier Fotos (Außenansichten) des Gebäudes vor, für das er die Eigenheimzulage begehrte. Der Einzelrichter forderte daraufhin mit Verfügung vom 10.1.2000 auf Antrag des Erinnerungsgegners (der im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Hauses noch weiteren Klärungsbedarf sah) die Rechnungen der einzelnen Baumaßnahmen an, die am 26.2.2000 vom Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers mit der Bemerkung vorgelegt wurden, die Aufwendungen ständen sämtlich im Zusammenhang mit der Schaffung neuen Wohnraums und stellten keinen Erhaltungsaufwand für bereits bestehenden Wohnraum dar.
Der Erinnerungsgegner erließ am 10.4.2000 einen Abhilfebescheid, mit dem er die Eigenheimzulage antragsgemäß festsetzte. Nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden dem Erinnerungsgegner durch gerichtlichen Beschluss vom 30.5.2000 gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Mit Schreiben vom 4.7.2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte namens des Erinnerungsführers u.a., bei der Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen für die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 64.000 DM gemäß §§ 114, 11, 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zwei Beweisgebühren in Höhe von jeweils 4.570 DM (20/10) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer anzusetzen. Zur Begründung gab er an, dass in der Sache zwei Beweisaufnahmen stattgefunden hätten. Zum eine habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung angeregt, Bilder von dem in Frage stehenden Objekt vorzulegen. Zum anderen habe der Vorsitzende mit Schreiben vom 10.1.2000 um Vorlage von sämtlichen Rechnungen gebeten, die sich nicht in seinen Händen befunden hätten, sondern mühsam hätten zusammengestellt werden müssen.
Der Erinnerungsgegner hielt in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag nur den Ansatz einer Beweisgebühr für gerechtfertigt.
Abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag lehnte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem am 26.7.2001 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss - ebenfalls ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 64.000 DM - den Ansatz der geltend gemachten Beweisgebühren mit der Begründung ab, dass nach Rücksprache mit dem Berichterstatter (dienstliche Äußerung vom 25.7.2000 - Bl. 97 der Finanzgerichts-Akte) alle Anforderungen lediglich zur Sachverhaltsaufklärung und nicht zu Beweiszwecken erfolgt seien.
Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, dass die Sachverhaltsermittlung gerade das alleinige Ziel der Beweisaufnahme gewesen sei. An dieser vom Gericht übernommenen Aufgabe habe der Prozessbevollmächtigte maßgeblich mitgewirkt. Außerdem bestehe Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Beweisgebühr entstanden sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erinnerung bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise unzutreffend davon ausgegangen ist, dass sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem gesamten Förderz...