vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Leistenden in der Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist der Leistende nicht mit seinem zutreffenden Namen in der Rechnung bezeichnet, kommt ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht, wenn sich der Leistende aus der Rechnung leicht und eindeutig ergibt.

    1. Dies ist der Fall, wenn an Stelle des wirklichen Namens der Firma ein allgemein gebräuchlicher Künstlername, zur Identifizierung geeignete Pseudonyme, Establishmentbezeichnungen oder der Firmenname des früheren Betriebsinhabers verwendet werden.
    2. Eine leichte und eindeutige Erkennbarkeit liegt nicht vor, wenn der Leistende unter einem fremden Namen oder unter einer fremden Firma auftritt.
  2. Weist die Rechnung als Namen eine Firma aus, die nicht zu Stande gekommen ist, und ist tatsächlich Leistender eine im Handelsregister eingetragene und damit existente GmbH, ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, da die in den Rechnungen angegebene Person die Leistungen nicht erbracht haben kann und sich die Person des tatsächlich Leistenden nicht zweifelsfrei aus der Rechnung bestimmen lässt.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer nicht im Handelsregister eingetragen GmbH geltend gemacht werden kann.

1. Die Antragstellerin betreibt eine Hotel und Gebäudereinigung. Im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Steuerfahndungsprüfung prüft das FA, ob die Antragstellerin Betriebsausgaben und Vorsteuern aus fingierten Rechnungen von Subunternehmen in Höhe von ca. 3,8 Mio. DM geltend gemacht hat, obwohl die Leistungen tatsächlich durch eigene illegale Arbeitnehmer erbracht worden sind. Die Bezeichnung des Rechnungsausstellers innerhalb des Zeitraums vom 1.5.2000 bis 7.5.2001 lautet: „A GmbH”. Unter derselben Anschrift war seit dem 20.12.1999 beim FA eine Firma „B GmbH” gemeldet, die seit dem 23.8.2000 im Handelsregister eingetragen war (Gesellschafter: C). Geschäftszweck der im Handelsregister eingetragenen „B GmbH” war laut Handelsregister: Verputzarbeiten, Bodenbeläge, Estricharbeiten, Trockenbau, Behebung von Brandschäden, Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart.

Am 29.6.2005 erließ das FA nach § 164 Absatz 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen der Vorsteuerabzug aus Rechnungen dieser Firma nicht mehr anerkannt wurde, was zu Nachforderungen in Höhe von 249.060,50 Euro für den Veranlagungszeitraum 2000 und in Höhe von 138.242,58 Euro für 2001 führte. Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass die Firma „A GmbH” nicht in das Handelsregister eingetragen worden sei und damit formell nicht entstanden sei. Umsätze für die Firma „B GmbH” wurden lediglich für das 1.-3. Quartal 2000 in Höhe von ca. 618.000 DM angemeldet, während für die Firma „A GmbH” Steuererklärungen nicht abgegeben wurden.

Gegen die Änderungsbescheide hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt. Gegen die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung hat die Antragstellerin Klage erhoben.

Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und der hiergegen eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurde, hat Antragstellerin gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung des gerichtlichen Aussetzungsantrages verweist sie auf ihre Klagebegründung, in der sie wiederum auf ihren beim FA gestellten Aussetzungsantrag verweist. Dort ist zur Begründung ausgeführt:

Die Reinigungsleistungen seien der im Handelsregister eingetragenen Firma „B GmbH” zuzurechnen. Die abweichende Rechnungsangabe „A GmbH” sei unschädlich. Es sei lediglich die Eintragung der Umfirmierung im Handelsregister versäumt worden. Die Antragstellerin habe keinen Anlass gehabt, nach der Umfirmierung die Eintragung im Handelsregister nachzuprüfen. Sie habe sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die „B GmbH” (datiert vom 13.4.2000) des FA sowie die Gewerbeanmeldung der Stadtverwaltung vorlegen lassen, in der als Gegenstand des Unternehmens u.a. die „Reinigung nach Hausfrauenart” genannt war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.10.1987 X R 60/82 müsse die Rechnung nicht den wirklichen Namen des Lieferanten nennen. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, den üblichen Geschäftsverkehr, der anstelle des wirklichen Namens die Verwendung einer Firma oder anderen Geschäftsbezeichnung zulasse, zu beeinträchtigen. Das FA wolle den Vorsteuerabzug in Wirklichkeit nur deshalb versagen, weil es den Verdacht hege, die Rechnungen seinen selbst erstellt und die Rechnungsbeträge zurückgeflossen. Dies sei nicht bewiesen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Umsatzsteuer Änderungsbescheide 2000 und 2001 vom 29.6.2005 in Höhe von 249.060,50 Euro (2000) bzw. 138.242,58 Euro (2001) nebst Zinsen von 52.300,00 Euro bzw. 20.730,00 Euro auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung, in der ausgeführt ist: Der Vorsteuerabzug sei zu ve...

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