Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1994
Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt.
2.) Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.) Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides 1994 vom 31.03.1998, mit dem der Antragsgegner die zuvor auf minus 24.250,32 DM festgesetzte Umsatzsteuer mit der Begründung auf 0,00 DM festgesetzt hat, daß der Antragsteller kein Unternehmer sei. Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23.06.1994 von der H-GmbH eine Teileigentumseinheit an einem Hotel in A zum Preis von 182.670,– DM einschließlich Umsatzsteuer, das bereits zuvor von der H-GmbH mit Mietvertrag vom 29.12.1993 in vollem Umfang an die W-GmbH zu einem monatlichen Mietzins von 325.000,– DM zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vermietet worden war.
Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung des Antragstellers zum Vorsteuerabzug von im Zusammenhang mit dem Erwerb angefallenen und dem Antragsteller in Rechnung gestellten Steuern streitig.
Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 11: Der Mietvertrag vom 29.12.93 ist dem Erwerber bekannt.
„Der Erwerber erklärt, daß er gemäß §§ 578, 571 Abs. 1 BGB hiermit anstelle des Veräußerers sämtliche Vermieterpflichten übernimmt und entsprechend der in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung mit den übrigen Eigentümern der noch zu bildenden Teileigentumseinheiten hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung im Außenverhältnis gegenüber dem Mieter in einer Gemeinschaft verbunden ist. Diese Gemeinschaft besteht neben der im Innenverhältnis aller Miteigentümer nach dem WEG begründeten Teileigentümergemeinschaft.
Der Notar hat darüber belehrt, daß der Erwerber aufgrund vorstehender Regelung als gemeinschaftlicher Vertragspartner des Mieters von dem jeweiligen Mietzins einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil erhält und in gleicher Weise zur Lastentragung verpflichtet ist.”
Der Mietvertrag vom 29.12.1993 enthält folgende Vorbemerkung:
„Dem Mieter ist bekannt, daß der Vermieter das Objekt in Teileigentumseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt hat. Diese Teileigentumseinheiten sollen an einzelne Erwerber veräußert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, daß alle Rechte und Pflichten dieses Mietvertrages bei Mietbeginn auf die Gemeinschaft der Erwerber übergehen. Die Erwerber werden durch einen bevollmächtigten Verwalter vertreten. Dieser Verwalter wird bevollmächtigt, das Mietverhältnis für die Erwerber zu verwalten, die Miete einzuziehen und sie an die Erwerber entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Fläche ihrer Teileigentumseinheiten zu verteilen.”
Die Gemeinschaftsordnung vom 11.10.1993 enthält u.a. die Beschränkung der Nutzungsbefugnis der jeweiligen Teileigentümer auf die gemeinschaftliche Vermietung sämtlicher Teileigentumseinheiten und des Gemeinschaftseigentums an einen oder mehrere Mieter und die Verpflichtung der jeweiligen Teileigentümer, einen Verwalter zur gemeinschaftlichen Vermietung zu bevollmächtigen.
Dem Teileigentümer soll „der seinem Miteigentumsanteil entsprechende Anteil an dem in der Jahresabrechnung des Verwalters festgestellten Jahresergebnis” zustehen, und zwar unabhängig davon, welche Teileigentumseinheit vermietet ist oder nicht und für welche Räume Instandhaltungskosten und Bewirtschaftungskosten anfallen.
Mit Nachtrag vom 15.05.1995 zu dem o.g. Mietvertrag (Bl. 43f. und 163f. der FG-Akte) wurde von der W-GmbH und der H-GmbH und später auch von dem durch den Verwalter vertretenen Antragsteller „klargestellt”, daß jeder einzelne Teileigentümer von Anfang an in den Mietvertrag mit der W-GmbH eingetreten sein soll.
Der Antragsteller macht geltend, er sei als Vermieter gegenüber der W-GmbH unternehmerisch tätig geworden, zumindest habe er aber Vermietungsleistungen gegenüber einer vom Antragsgegner angenommenen Vermietergemeinschaft erbracht.
Der Antragsgegner vertritt dagegen die Auffassung, Vermieter sei allein eine Vermietergemeinschaft gewesen, der der Antragsteller seine Teileigentumseinheit nicht gegen ein festes Entgelt, sondern gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 20. Juni 1990 III B 144/89, BFH/NV 1990, 774).
Au...