Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbeträgen 1988–1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 32.898,– DM festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren 1988 bis 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Apotheke. Seinen Gewinn ermittelt der Kläger nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Stichtag für die Erstellung der Jahresabschlüsse ist der 31.07. jeden Jahres.
Innerhalb seiner Buchführung unterhält der Kläger u.a. ein Kontokorrentkonto bei der Kreissparkasse … (Konto-Nummer A.). Diesem Kontokorrentkonto wurden die Betriebseinnahmen gutgeschrieben und die Betriebsausgaben belastet. Von diesem Konto wurden ferner Privatentnahmen getätigt. Das Konto wies während der Streitjahre ständig Soll-Salden auf (im folgenden Konto A).
Jeweils zeitlich befristet und auch zeitlich nacheinander unterhielt der Kläger bei der Kreissparkasse zwei weitere Kontokorrentkonten:
vom 01.11.1987 bis 12.04.1988 |
Konto-Nummer … (Konto B) |
vom 01.07.1991 bis 14.10.1991 |
Konto-Nummer … (Konto C). |
Diesen Konten ließ der Kläger während der Zeit ihres Bestehens Teile seiner Betriebseinnahmen gutschreiben, die übrigen Betriebseinnahmen flossen weiterhin auf das Konto A.
Im Zusammenhang mit der Finanzierung von zum Privatvermögen der Eheleute gehörenden bebauten Grundstücken bestanden gegenüber der Kreissparkasse … private Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 460.000,– DM (…) und 180.000,– DM (…). Je nach Höhe des jeweiligen Guthabens (Haben-Saldo) auf dem Konto B und dem Konto C leistete der Kläger Sondertilgungen zugunsten der privaten Grundstücksdarlehen.
In den Jahren 1987 und 1991 nahm der Kläger zwei Darlehen bei der Kreissparkasse … in Höhe von 400.000,– DM bzw. 168.000,– DM auf. Die Darlehensbeträge wurden dem Konto A zur Minderung des dort bestehenden Schuldsaldos gutgeschrieben. In den Darlehensverträgen vom 30.10.1987 und 01.07.1991 war vereinbart worden, daß die Darlehen vom Kläger nur in dem Maße abgerufen werden können, wie durch Tilgungsleistungen in gleicher Höhe Sicherheiten bei den privaten Grundstücksdarlehen frei werden. Die finanzielle Transaktion lief wie folgt ab: je nach der Höhe des jeweiligen Guthabens (Haben-Saldo) auf dem Konto B und ebenso später auf dem Konto C leistete der Kläger Sondertilgungen zugunsten der privaten Grundstücksdarlehen. Betrags- und zeitgleich mit diesen Tilgungsleistungen schrieb die Kreissparkasse … dem Kläger Darlehensbeträge auf dem Konto A gut. Die Darlehensbeträge wurden dementsprechend dem Konto A in 17 bzw. 14 unterschiedlichen Raten gutgeschrieben.
Der Kläger behandelte die auf die Darlehen entfallenden Schuldzinsen in folgender Höhe als Betriebsausgaben:
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1988 |
1989 |
1990 |
1991 |
Schuldzinsen aus Darlehen über 400.000,– DM |
15.213,90 |
24.750,00 |
26.590,23 |
26.012,71 |
Schuldzinsen aus Darlehen über 168.000,– DM |
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111,– |
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, die Schuldzinsen seien nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dementsprechend erhöhte es die Gewinne für die Streitjahre um diese Beträge und erließ am 12.08.1993 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide und am 24.08.1993 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewerbesteuermeßbescheide. Hiergegen richteten sich die Einsprüche des Klägers.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.1994 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Jahres 1991 auf 17.832,– DM herab, weil es für 1991 den Zinsbetrag von 111,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks … berücksichtigte. Im übrigen wies es die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide als unbegründet zurück.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.04.1994 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen wird Bezug genommen.
Mit der Klage will der Kläger die Behandlung der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben erreichen. Dabei geht der Kläger davon aus, daß in seiner Buchführung voneinander getrennt Einnahmenkonten geführt wurden, von denen die Entnahmen getätigt wurden sowie ein Ausgabenkonto, über das die Betriebsausgaben finanziert worden seien. Damit habe er zu erkennen gegeben, daß er seine Betriebsausgaben fremdfinanzieren wolle. Durch die vom Finanzamt hergestellte Verbindung zwischen Entnahmen und zeitgleicher Darlehensaufnahme würden beide Vorgänge vermischt. Das widerspreche der vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluß vom 04.07.1990 anerkannten Einrichtung von Zwei- und Mehr-Konten-Modellen. Das Finanzamt lege seiner Beurteilung im Ergebnis das Vorhandensein eines gemischten Kontos zugrunde. Dann müsse eine Aufteilung erfolgen, wobei davon auszugehen sei, daß das Darlehen aus ...