rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch von Personen, die unter das NATO-Truppenstatut fallen
Leitsatz (redaktionell)
Mitglieder der NATO-Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörige sind von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch kein Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates und haben daher keinen Anspruch auf Kindergeld.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2; NATO-Truppenstatut Art. 3
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter S. zusteht.
Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte. Seine Frau war deutsche Staatsangehörige. Sie verstarb am 15.07.2004. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie kindergeldberechtigt für ihre am 29.01.1987 geborene Tochter S.. Diese ist Schülerin und wird nach einer Bestätigung der Schule das Abitur im Jahre 2007 ablegen. Die Tochter ist deutsche Staatsangehörige.
Nach dem Tod seiner Frau beantragte der Kläger Kindergeld für S. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.04.2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger keine Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis besitze. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigten, Einspruch ein. Er vertrat die Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 62 EStG vorliegen. Als Angehöriger des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte unterliege er dem NATO-Truppenstatut. Von dem Vorliegen eines Aufenthaltstitels seien diese Personen befreit. Seine Tochter wohne seit ihrer Geburt in … ( Inland ).
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung vertrat die Beklagte die Rechtsauffassung, dass der Kläger gemäß Art. X Abs. 1 und 4 des NATO - Truppenstatut als Mitglied des zivilen Gefolges keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet habe. Im Übrigen habe er nicht nachgewiesen, dass er in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde.
Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, mit der er sein Ziel unter Wiederholung und Vertiefung seines außergerichtlichen Vorbringens weiterverfolgt. Er habe als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte eine Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Er lebe seit über 25 Jahren in Deutschland. Die Voraussetzung des § 62 Abs. 2 EStG seien daher erfüllt. Art. X des NATO-Truppenstatuts greife in vorliegendem Fall nicht, da diese Bestimmung insoweit nur auf die Zahlung von Steuern ausgerichtet sei. Im Übrigen werde auch das Einkommen des Klägers in Deutschland steuerlich berücksichtigt. Das Finanzamt gehe von gemeinsamen Einkünften der Eheleute aus. Das Einkommen des Klägers werde im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) in die Berechnung einbezogen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.04. 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.07.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte hält im gerichtlichen Verfahren an ihrem außergerichtlichen Vorbringen fest und nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (3 K 5708/00), mit welcher entschieden worden sei, dass ein US-Bürger, der sich als Angehöriger des zivilen Gefolges in Deutschland aufhalte, auch dann keinen Anspruch auf Kindergeld habe, wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Wegen Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld, da er keinen Aufenthaltstitel gemäß § 62 Abs. 2 EStG innehat. Eine Aufenthaltserlaubnis ist jedoch Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld. Nach Art. III Abs. 1 S. 2 des NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und die Angehörigen von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Aufenthalt des genannten Personenkreises aufgrund der militärischen Aufgabenstellung in der Regel zeitlich beschränkt ist und dass die entsandten Personen in den Aufnahmestaat nicht inkorporiert werden sollen. Aus diesem Grund sind auch die deutschen Vorschriften über das Meldewesen und der Ausländerpolizei gem. Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens nicht anwendbar. Die Berechtigung zum Aufenthalt im Aufnahmestaat hängt somit von der militärischen Aufgabenstellung ab. Beim Ausscheiden aus der Truppe oder dem militärischen Gefolge ändert sich die Rechtslage: in diesem Fall kommen die bisher für diesen Personenkreis „suspendierten” ausländerrechtlichen deutschen Vorschriften – wie auch in den anderen ausländerrechtlichen Fällen ohne Sonderstatus – zur Anwendung. Aus diesem Grund sind ...