vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Nachweispflicht für den regelmäßigen Standort eines Kraftfahrzeugs zur Vermeidung der Kfz-Steuerpflicht im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird durch den Schwerpunkt seiner tatsächlichen Verwendung bestimmt; es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird bzw. an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht.
  2. Soweit ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger behauptet, dass sämtliche von ihm gehaltenen Fahrzeuge sich zeitlich überwiegend im Ausland befunden haben, trifft ihn dafür die Beweislast.
  3. Ausführungen zum behaupteten Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen im Ausland sind zum Nachweis ungeeignet, sofern keine Konkretisierung auf die jeweilige Kraftfahrzeugbenutzung erfolgt.
 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 13

 

Streitjahr(e)

2001, 2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.05.2006; Aktenzeichen VII B 259/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin von 4 Kraftfahrzeugen vom Typ VW Golf (I und II), VW Bus sowie Renault Twingo. Sie bewohnt eine Wohnung im elterlichen Zweifamilienhaus in X. Die verheiratete Klägerin, deren Ehemann bei der Stadtverwaltung in Y beschäftigt ist, betreibt ausweislich der dem Gericht auszugsweise vorliegenden ESt-Erklärungen für 2001-2003 einen Büroservice, der unter Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers (auch) in den Räumen ihrer Wohnung in X ausgeübt wird.

Nach einer Datenabfrage des Beklagten bei der Kfz-Zulassungsstelle wurde der VW Bus erstmals am 20. Februar 1995 zum Verkehr zugelassen, wird von einem Dieselmotor mit 1.896 ccm Hubraum angetrieben und ist mit Schadstoffschlüssel 18 eingestuft.

Die Fahrzeuge vom Typ VW Golf werden gleichfalls von Dieselmotoren mit einem Hubraum von 1.570 ccm angetrieben, sind in die Schadstoffstufe 1 eingestuft und wurden am 30. Mai 1986 (Golf I) bzw. 6. April 1987 (Golf II) erstmals zugelassen.

Das Fahrzeug vom Typ Renault Twingo wird von einem Ottomotor angetrieben, der einen Hubraum von 1.189 ccm besitzt, ist seitens des Beklagten in Schadstoffstufe 03 eingestuft und wurde erstmals am 1. Januar 1998 zum Verkehr zugelassen.

Nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten wurden die Fahrzeuge in Deutschland abgemeldet und am 30. August 2001 (Golf I), 2. Januar 2001 (Golf II), 2. Januar 2001 (Bus) und 3. Januar 2003 (Twingo) in Frankreich mit französischen Kennzeichen zugelassen.

Nachdem Fahrzeuge der Klägerin mehrfach vor deren Wohnung in X, gesichtet worden waren, ging der Beklagte von einer widerrechtlichen inländischen Nutzung der Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des KraftfahrzeugsteuergesetzesKraftStG – aus und setzte mit Bescheiden vom 25. April 2003 für die Zeit vom 2. Januar 2001 die KraftSt für das Fahrzeug VW Bus (StNr.) auf 438 EUR, für den Golf I (StNr.) ab dem 30. August 2001 auf 368 EUR, für den Golf II (StNr.) ab dem 2. Januar 2001 auf 368 EUR und für den Renault Twingo (StNr.) ab dem 1. August 2002 auf 252 EUR jährlich fest.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche, die die Klägerin mit Hinweisen auf ihren Lebensmittelpunkt (Wohnsitz) in Frankreich begründete, wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 24. Juli 2003 zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage betreffend das Fahrzeug vom Typ VW Golf II, Steuernummer, wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Heranziehung des Fahrzeugs zur inländischen KraftSt. Sie trägt vor, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümer eines Hauses in Y, Frankreich, das zu Wohnzwecken ausgestattet sei, eine Wohnfläche von ca. 150 qm besitze und ihr jederzeit zur Nutzung zur Verfügung stehe. Sie halte sich im Jahresdurchschnitt zur überwiegenden Zeit am primären Wohnsitz in Frankreich auf. Die in Rede stehenden Fahrzeuge würden vornehmlich von dort aus in den Verkehr gebracht. Ihr vornehmlicher Aufenthalt in Frankreich werde auch durch den Strom- und Wasserverbrauch belegt. Ein Vergleich mit den Verbräuchen in X zeige, dass der in Frankreich angefallene Energie- und Wasserbrauch nicht durch eine nur einige wenige Wochen jährlich erfolgte Nutzung verursacht sein könne. Ihre zwei Kinder seien bis auf ca. 4 Wochen im Jahr in X heimisch; der Ehemann halte sich lediglich ca. 10 Wochen im Jahr in Frankreich auf. Der höhere Verbrauch in X beruhe zudem auch darauf, dass der Sohn dort Bastel- und Schweißarbeiten ausführe, sich dort zwei Rechner im Dauerbetrieb befänden und mehrere Fernseher vorhanden seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach § 3 Nr. 13 KraftStG eine Besteuerung der Fahrzeuge in Deutschland ausscheide. Nach § 3 Nr. 13 KraftStG trete eine Besteuerung erst dann ein, wenn ein ununterbrochener Inlandsaufenthalt von mehr als einem Jahr vorliege. Die benannten Zeugen könnten bestätigen, dass sich die Fahrzeuge mindestens einen zusammenhängenden Monat lang jährlich - im September - in Frankreich befunden hätten.

Letztlich weist sie darauf hin, dass ihr Bedienstete des Beklagten se...

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