Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkung eines Gerichtsbescheides bei versäumter Antragsfrist
Leitsatz (redaktionell)
- Wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides nicht fristgerecht gestellt und scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist nach § 90a Abs. 2 FGO aus, so ist in dem Urteilstenor die Beendigung des Verfahrens sowie die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen.
- Einer weiteren Kostenentscheidung im Urteilstenor bedarf es nicht, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst.
- Die Vorlage eines Attestes eines Arztes mit dem lediglich pauschal „Arbeitsunfähigkeit” bescheinigt wird, stellt keinen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung im Sinne des §§ 227 ZPO dar, auch wenn dieses Attest ein Diagnosekürzel enthält.
Normenkette
FGO §§ 56, 90a, 155; ZPO § 227; BGB § 187
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Materiell-rechtlich streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides (Haftungssumme: EUR).
Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger betreibt zusammen mit seinem Kollegen Rechtsanwalt A, dem Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren, seit 2011 eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
– GbR – (vgl. Sozietätsvertrag vom ).
In den Jahren 2012 bis 2014 blieb die GbR mit der Zahlung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und der Zahlung von steuerlichen Nebenleistungen (Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer) im Rückstand. Nachdem verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsstelle des Beklagten bei der GbR die rückständigen Steuern beizutreiben, fehlgeschlagen waren, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2014 mit, dass er beabsichtige, ihn als Gesellschafter der GbR persönlich in Haftung zu nehmen. Ein entsprechendes Schreiben ging auch an den zweiten Gesellschafter der GbR, Rechtsanwalt A. Sowohl Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der vom 2012 und gegenüber der vom 3. März 2014 als auch eine Vielzahl von Zahlungsaufforderungen durch den Vollziehungsbeamten blieben ohne Erfolg. Hinsichtlich der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen wird im Einzelnen auf die Vollstreckungsakte Bezug genommen. Nach einem Aktenvermerk vom 2013 über ein Gespräch der Gesellschafter der GbR mit dem Beklagten sollte durch die Auflösung einer Lebensversicherung ein Betrag von EUR beglichen werden und dann über einen Tilgungsplan verhandelt werden (vgl. Bl. 73 der Vollstreckungsakte). Nachdem bis zum 2014 keinerlei Zahlungen beim Beklagten eingegangen waren, nahm dieser mit Haftungsbescheid vom 2014 sowohl den Kläger als auch mit entsprechendem Bescheid Rechtsanwalt A wegen der rückständigen Steuern der GbR in Höhe von EUR in Haftung. Im Einzelnen wird auf den Haftungsbescheid und die dem Bescheid beigefügte Aufstellung der Steuerrückstände verwiesen. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 2014, der trotz mehrfacher Erinnerung durch den Beklagten in keiner Weise näher begründet wurde, wurde schließlich durch Einspruchsentscheidung vom 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen einer im Einspruchsverfahren erfolgten Teilzahlung in Höhe von EUR wurde die Haftungssumme jedoch auf EUR herabgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Nach Ansicht des Klägers sei die GbR vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten seien durchaus Möglichkeiten vorhanden, die Angelegenheit ohne Haftungsbescheid zu bereinigen, z. B. durch den Abschluss eines Zahlungsvergleiches. Der Abschluss eines solchen Vergleiches sei auch geeignet, die wechselseitigen Interessen der Beteiligten in angemessener Form zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Inhaftungnahme des Klägers als Gesellschafter der GbR sei rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Nachdem man vergeblich durch Kontenpfändungen und Zahlungsaufforderungen durch den Vollziehungsbeamten versucht habe, die Steuerrückstände der GbR, die im Wesentlichen auf angemeldeten Lohn- und Umsatzsteuerbeträgen beruhten, bei dieser beizutreiben, sei der Haftungsbescheid vom 2014 zu Recht erfolgt. Unter Verweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung führt der Beklagte weiter aus, dass die Haftung des Klägers auf der Grundlage der §§ 191, 34, 69, 75 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 128 Handelsgesetzbuch HGB beruhe. Besondere Gründe, von der Geltendmachung der Haftung abzusehen, seien nicht erkennbar und seien vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Beide Gesellschafter seien letztlich als Gesamtschuldner in Haftung zu nehmen und zur Zahlung verpflichtet. Nachdem der Kläger und sein Partner die Zusagen zur Tilgung der Steuerrückstände weitestgehend nicht eingehalten hätten, seien auch keine anderen Möglichkeiten erkennbar, die Angelegen...