rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Absetzbarkeit von Aufwendungen für Wertgutachten bei der Scheidung
Leitsatz (redaktionell)
- Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar.
- Die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Zivilprozesskosten umfassen lediglich die Kosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens abzugsfähig sind, wie z.B. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), außergerichtliche Kosten sowie die die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten und der Kostenerstattungsanspruch des Gegners.
Normenkette
EStG § 33; BGB § 1379
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Aufwendungen, die dem Kläger für ein Wertgutachten im Rahmen seines Ehescheidungsverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Gutachter-kosten für die Wertermittlung einer Immobilie in Höhe von 1.881,65 Euro (1.880,20 Euro für Gutachten und 1,45 Euro für Porto) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dazu reichte er den Kostenbescheid des Amtes für Bodenmanagement A - vom 21. Mai 2008 ein. Die Beauftragung des Gutachterausschusses seitens des Klägers war vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn geklagt hatte. Ausweislich der Klageschrift vom 2. April 2008 war die Klage der Ehefrau
u.a. darauf gerichtet, Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen u.a. hinsichtlich des Grundstücks B verbunden mit dem Sondereigentum an einer konkret bezeichneten Wohnung nebst zusätzlichen Räumen: Angaben über Wohnungsgröße, Belastungen, Baujahr, Bauweise, Nutzungsarten, Nutzflächen, bauliche Veränderungen und Aufwendungen hierfür für die Jahre 1983 bis 2007 zu erhalten. Dem war die Aufforderung der Ehefrau vom 26. Februar 2008 an den Kläger vorgeschaltet, gemäß § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend Auskunft zu erteilen, wobei es aus ihrer Sicht sinnvoll erscheine, hinsichtlich des Immobilienvermögens den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2009 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht. In den Erläuterungen heißt es dazu: „Aufwendungen für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.”
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er in den Schreiben vom 24. April und 6. Mai 2009 aus, dass die Gutachterkosten seiner Ansicht nach keine Kosten des Vermögensausgleichs darstellten, sondern als Scheidungskosten steuerlich zu berücksichtigen seien.
Der Beklagte erließ am 22. Juni 2009 aus hier nicht interessierenden Gründen einen Änderungsbescheid und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 22. Juni 2009 als unbegründet zurück. In der Begründung zitiert er das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30. Juni 2005 (III R 27/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 492), nach dem Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, unabhängig davon,
ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen. Da die Aufwendungen für das Wertgutachten für das Haus eindeutig der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anlässlich der Scheidung zuzurechnen seien, komme seiner Ansicht nach eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner Klage.
Mit dieser hält er sein außergerichtlich geltend gemachtes Begehren aufrecht. Er ist der Auffassung, dass die Aufwendung für das Wertgutachten nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, weil er sich diesen Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei. Bereits daraus ergebe sich eine klare Zwangsläufigkeit dieser Kosten.
Im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens beim Amtsgericht C habe seine Ehefrau die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und verlange den Ausgleich des Zugewinns. Da der Scheidungsprozess und der Zugewinnausgleich im Zwangsverbund entschieden würden, seien die damit entstandenen Kosten als zwangsläufig zu betrachten.
Er beruft sich dabei zudem auf das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981
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