rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988–1991
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.04.1994 werden die Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1991 vom 08.07.1993 dahingehend geändert, daß die Umsatzsteuer 1988 auf … DM, die Umsatzsteuer 1989 auf … DM, die Umsatzsteuer 1990 auf … DM und die Umsatzsteuer 1991 auf … DM festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Klägerin ist umsatzsteuerliche Organträgerin der … (N-GmbH).
Nachdem das Finanzamt (FA) im Rahmen einer bei der N-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt hatte, daß diese Lohnkosten für eine ausschließlich im Haushalt einer ihrer Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter
der Klägerin ist, beschäftigte Haushaltshilfe als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, erließ das FA die streitigen Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre, in denen es neben unstreitigen Änderungen die von ihm angenommene Überlassung der Haushaltshilfe als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzbesteuerung unterwarf. Die nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ermittelte Bemessungsgrundlage betrug 1988 … DM, 1989 … DM, 1990 … DM und 1991 … DM.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Zeitungsanzeige vom Dezember 1985 suchte die N-GmbH eine Haushaltshilfe für einen ihrer Geschäftsführer. Nachdem sich bei deren Personalchef eine Frau X. vorgestellt hatte, wurde diese nach Rücksprache mit der Ehefrau des Geschäftsführers A. von dessen Schwiegervater, dem zweiten Geschäftsführer der N-GmbH, Herrn B. eingestellt. Zwischen ihr und der N-GmbH wurde unter dem 13.01.1986 ein bis zum 12.04.1986 befristeter schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, wonach Frau X. in der Fertigung der N-GmbH tätig sein sollte. Dieser Arbeitsvertrag ist nie vollzogen worden, vielmehr nahm Frau X. einer anderslautenden mündlichen Vereinbarung folgend, im Januar 1986 die Tätigkeit als Haushaltshilfe im Privathaushalt des Geschäftsführers A. auf. Ihre Lohnsteuerkarten für die Streitjahre legte Frau X. der N-GmbH vor, die sowohl ihre Entlohnung als auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vornahm. Im Rahmen einer Vernehmung durch die Bußgeld – und Strafsachenstelle des FA hat Frau X. 17.01.1994 ausgesagt, die Frage im Einstellungsgespräch, ob sie ggf. auch im Betrieb der N-GmbH arbeiten würde, habe sie ausdrücklich verneint, da sie sich ausschließlich als Haushaltshilfe beworben habe. Wegen des weiteren Inhalts ihrer Vernehmung wird auf die in der vom FA vorgelegten Umsatzsteuerakte enthaltene Vernehmungsniederschrift Bezug genommen.
Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die vom FA insoweit vorgenommene Eigenverbrauchsbesteuerung wendet. Sie macht geltend, es habe nie ein materiellrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen Frau X. und der N-GmbH bestanden. Vielmehr sei ein solches allein zwischen dieser und dem Ehepaar A. zustande gekommen. Frau X. sei weder in den Betrieb der N-GmbH eingegliedert gewesen, noch habe sie Weisungen über Art und Umfang der von ihr zu erbringenden Arbeitsleistung durch Beschäftigte der N-GmbH erhalten, sondern sie habe allein der Weisungsbefugnis von Frau A. unterstanden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß allein die erfolgte formelle Anstellung der Haushälterin durch die N-GmbH nicht ausreiche, den vom FA angenommenen Eigenverbrauchstatbestand zu erfüllen. Soweit sich das FA zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.1993 – V R 134/89 (BStBl. II 1993, 885) – berufe, verkenne es, daß Frau X. im Streitfalle gerade nicht in den Organismus der N-GmbH eingegliedert gewesen sei, sondern – anders als im Urteilsfalle – ausschließlich im Privathaushalt A. beschäftigt gewesen sei. Im übrigen scheide eine Arbeitnehmerüberlassung auch deshalb aus, weil es zwischen der N-GmbH und dem Ehepaar A. keinerlei Vereinbarung gegeben habe, nach denen diese Anspruch auf Überlassung einer Haushaltshilfe gehabt hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteueränderungsbescheide 1988 bis 1991 vom 08.07.1993 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.04.1994 dahingehend zu ändern, daß die Umsatzsteuer 1988 um … DM, die Umsatzsteuer 1989 um … DM, die Umsatzsteuer 1990 um … DM und die Umsatzsteuer 1991 um … DM reduziert wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend, die im Privathaushalt des Geschäftsführers A. beschäftigte Haushälterin sei diesem unentgeltlich von der N-GmbH überlassen und ihre Überlassung deshalb zu Recht als Eigenverbrauch der Besteuerung unterworfen worden. ...