Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die die Klägerin für den Besuch eines Italienisch-Sprachkurses getätigt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin (geboren 197 …) ist seit Oktober 1992 als Flugbegleiterin bei … beschäftigt. Im Streitjahr 1993 erhielt für diese Tätigkeit einen Brutto-Arbeitslohn von … DM. In der Zeit vom 27.9. bis zum 8.10.1993 absolvierte sie in F(Italien) einen Intensivkurs zum Erlernen von Grundkenntnissen der italienischen Sprache (siehe Zeugnis des „Centro …” vom 8.10.1993). Der Kurs umfaßte insgesamt 60 Lektionen von je 50 Minuten. Nach Angaben der Klägerin wurden in den Unterrichtsstunden u.a. auch Fachthemen aus dem Bereich des Passagierflugverkehrs behandelt.
In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1993 machte die Klägerin für den o.g. Sprachkurs die ihr in Rechnung gestellten Kursgebühren von … DM, Mehraufwendungen für Verpflegung von … DM und Flugkosten von … DM (insgesamt … DM) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) ließ die Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu (Bescheid vom … 12.1994). Zur Begründung führte das Finanzamt aus: Der Sprachkurs habe keine berufsspezifischen Sprachkenntnisse vermittelt, sondern habe der Allgemeinbildung gedient. Die hierfür getätigten Aufwendungen seien daher der privaten Lebensführung zuzuordnen. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8.1995).
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst geltend gemacht: Mit dem Sprachkurs in der von ihr durchgeführten Art und Weise habe sie versucht, ihre beruflichen Chancen als Flugbegleiterin zu verbessern, zumindest jedoch ihren Arbeitsplatz gegenüber personellen Umstrukturierungen zu sichern. Ihre Arbeitgeberin begrüße es, wenn Mitglieder des fliegenden Personals an Sprachkursen teilnähmen. So gehöre es zu den Einstellungsvoraussetzungen, daß neben Deutsch und Englisch eine weitere allgemeine Umgangssprache beherrscht werde.
Nach entsprechenden Hinweisen durch das Gericht hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag, die für den Sprachkurs angefallenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt … DM zu berücksichtigen, dahingehend eingeschränkt, daß jedenfalls die reinen Kursgebühren in Höhe von … DM als Werbungskosten anerkannt werden sollen (Schreiben vom 29.3.1996). Hierzu hat sie im weiteren Verfahren ergänzend ausgeführt: Für … als international tätiger Luftfahrtgesellschaft sei es aus Gründen der Repräsentation erforderlich, daß die bei ihr angestellten Flugbegleiter ihre Sprachkenntnisse laufend erweiterten. Um eine diesbezügliche Eigeninitiative zu fördern, gewähre die … eine sog. Sprachenzulage (z.Zt. 70,– DM monatlich), wenn der betreffende Mitarbeiter für die von ihm ausgewählte zweite zusätzliche Fremdsprache eine Prüfung abgelegt habe. Darüber hinaus seien Sprachkenntnisse für ein berufliches Fortkommen zwingend erforderlich. Eine Flugbegleiterin wie sie (die Klägerin) könne sich nach vierjähriger Tätigkeit um die Stelle einer Purserette bewerben. Voraussetzung hierfür sei u.a. die Ablegung einer Sprachprüfung in Englisch und in einer weiteren Fremdsprache.
Zum Nachweis für ihr vorstehendes Vorbringen hat die Klägerin ein Merkblatt ihrer Arbeitgeberin betreffend „Interne Stellenausschreibung für Purserpositionen” vorgelegt. Dort sind die Voraussetzungen für eine Bewerbung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse, im einzelnen festgelegt.
Mit Bescheid vom ….5.1996 hat das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid wegen eines anderen – hier nicht einschlägigen – Streitpunktes geändert. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (Schreiben vom 30.5.1996).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung vom … 8.1995 aufzuheben und den Einkommensteueränderungsbescheid vom ….5.1996 mit der Maßgabe zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von … DM berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu den von der Klägerin vorgebrachten Gründen führt es u.a. aus: Die Klägerin habe ein überwiegendes berufliches Interesse an dem streitigen Sprachkurs weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Sie habe insbesondere keinen Nachweis für die zuerst abgegebene Klagebegründung erbracht, das Beherrschen einer weiteren Fremdsprache sei Voraussetzung für die Einstellung bei … gewesen. Soweit sie weiter vortrage, das Ablegen einer Prüfung in einer weiteren Fremdsprache werde von … mit einer Sprachenzulage honoriert, habe sie nicht nachgewiesen, daß dieser Sachverhalt auch auf sie selbst zutreffe. Soweit sie daraufhinweise, das Beherrschen einer zweiten Fremdsprache ermögliche die Bewerbung auf eine Stelle als P...