Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Körperschaft japanischen Rechts, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Sie unterhält jedoch seit … eine selbständige, nicht im Handelregister eingetragene Repräsentanz, …. In dieser Repräsentanz werden Informationen beschafft. Testreihen durchgeführt und Produktentwicklungen betrieben. Diese Tätigkeiten kommen unmittelbar der Klägerin zugute.
Die Repräsentanz erfüllt nach übereinstimmender Beurteilung der Beteiligten aufgrund des Art. 5 Abs. 3 Ziff. e des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Japan (DBA) nicht den Betriebsstättenbegriff des DBA und unterliegt damit nicht der deutschen Besteuerung.
Zur Einrichtung dieser Repräsentanz tätigte die Klägerin im Jahre … Investitionen in Höhe von … DM (insoweit wird vollinhaltlich auf die in dem Sonderband „Körperschaftsteuerpflicht/-Zulage-Antrag” enthaltenen Rechnungen, Blatt 21 bis 105 der Akten verwiesen) und beantragte mit Schriftsatz vom … für diese Investitionen eine Investitionszulage nach § 4 des Investitionszulagengesetzes in der für das Jahr 1988 geltenden Fassung (InvZulG).
Diesen Antrag lehnte das Finanzamt durch Schreiben vom ab und vertrat die Auffassung, die Klägerin erfülle nicht die subjektiven Voraussetzungen des § 4 InvZulG, weil sie keine Betriebsstätte im Inland unterhalte und daher weder Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sei.
Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, daß sie Steuerpflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 InvZulG sei, denn sie unterhalte nach dem insoweit maßgeblichen Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung (AO) im Inland eine Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO und die Begriffsdefinition in dem DBA Deutschland-Japan hätten völlig unterschiedliche Funktionen. Die Begriffsdefinition des DBA diene insoweit nur der Begrenzung der Steuerberechtigung zwischen Vertragsstaaten und sei nicht davon abhängig, welche Betriebsstättenvorstellung die eine oder andere Rechtsordnung habe. Die Begriffsdefinitionen der DBA seien insofern nur für die Zwecke des Abkommens maßgeblich.
Ferner ergebe sich aus den Investitionszulagen-Richtlinien (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.12.1986, Bundessteuerblatt –BStBl– I 1987, 51), daß eine Anspruchsberechtigung nicht voraussetze, daß der Steuerpflichtige überhaupt zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt werde. Darüber hinaus sei es zwar zutreffend, daß die Investitionszulageleistungen aus den Einnahmen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bestritten würden, daraus könne jedoch nicht die fehlende Anspruchsberechtigung der Klägerin abgeleitet werden, weil eine solche Argumentation den Investitionszulagen-Richtlinien widerspreche.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, es sei Sinn der Investitionszulage gemäß § 4 InvZulG, die Verbesserung von Grundlagenforschung, Neuentwicklung oder die Weiterentwicklung von Produkten dadurch zu fördern, daß man mit der Zulage Firmen motiviere, eigene Gelder in die oben genannten Bereiche zu investieren. Dies sei durch die … Japan, mit einer Investition in Höhe von … erfolgt. Darüber hinaus seien dadurch auch neue Arbeitsplätze geschaffen worden.
Ergänzend sei auch darauf zu verweisen, daß sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung vom 4.6.1975 (BStBl II 1975, 708) zu dem Verhältnis DBA zum innerstaatlichen Recht geäußert habe. In diesem Urteil stelle der BFH klar, daß die Frage, ob eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem DBA-Land oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, ausschließlich nach dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nach innerstaatlichem Recht zu beantworten sei. Die Rechtsauffassung der Klägerin teile offenbar auch die Oberfinanzdirektion Berlin in einer Rundverfügung vom 17. März 1989 (Aktenzeichen St 441 – S 2522 – 6 – 88 zu § 19 Berlinförderungsgesetz). In dieser Rundverfügung führe die Oberfinanzdirektion aus, daß sich die Anspruchsvoraussetzung nach dem Berlinförderungsgesetz allein nach deutschem Recht beurteile, und zwar unabhängig davon, ob in bestehenden DBA eventuell hiervon abweichende Begriffsbestimmungen enthalten seien.
Die Klägerin beantragt,
das Finanzamt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom und der Einspruchsentscheidung vom … zu verpflichten, der Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von … DM zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Es ist der Ansicht, Artikel 5 Abs. 3 Ziff. e) des DBA Deutschlan...