rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigtenbestimmungen für das Kindergeld bei Trennung von Tisch und Bett
Leitsatz (redaktionell)
- Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 EStG erfordert neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben die Erfüllung der Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung).
- Leben beide Elternteile von „Tisch und Bett getrennt” in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Elternteil für sich einen eigenständigen Haushalt führt.
- Für den Fall, dass das Kind in gleichem Maße zu beiden von den Eltern jeweils getrennt geführten Haushalten gehört, bleibt die früher einmal getroffene Berechtigtenbestimmung durch die Eltern (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG) solange wirksam, bis sie widerrufen wird.
- Ist ein Elternteil der Auffassung, dass das Kind abweichend von den allgemeinen Regeln allein seinem Haushalt zuzuordnen sei, ist es seine Sache, die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen oder gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen.
- Für die Haushaltszuordnung kommt es nicht darauf an, zu welchem Haushalt sich das Kind „gehörig fühlt”, maßgebend sind die objektiven Gegebenheiten.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003, 2004
Tatbestand
Im Streitfall wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte (die Familienkasse) von der Annahme ausgeht, er habe seinen Sohn X während des (bisher) streitigen Zeitraums (November 2003 bis Februar 2005) nicht in seinen Haushalt aufgenommen gehabt. Hierbei geht es im Wesentlichen um folgenden Sachverhalt:
Unter dem Datum vom 18.10.2002 stellte der Kläger bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld, und zwar u. a. für seinen Sohn X (geboren am 09.01.1985). Die damalige Ehefrau des Klägers und Mutter des Sohnes X, Frau Y, erklärte sich in diesem Antrag damit einverstanden, dass das Kindergeld dem Kläger gezahlt werden sollte. Die Familienkasse zahlte sodann das Kindergeld antragsgemäß an den Kläger aus (Kassenverfügung vom 05.11.2002).
Unter dem Datum vom 05.10.2004 stellte Frau Y bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für ihren Sohn X. In der entsprechenden Rubrik des Antragsvordrucks gab sie an, der Kläger habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kindergeld für den Sohn X beantragt. Auf eine entsprechende Anfrage teilte sie der Familienkasse mit, sie lebe seit dem Oktober 2003 von dem Kläger getrennt und seit dieser Zeit befinde sich Ihr Sohn X in ihrem Haushalt (Erklärung vom 08.03.2005).
Der Kläger teilte auf eine an ihn gerichtete Anfrage durch Erklärung vom 17.03.2005 der Familienkasse wörtlich folgendes mit: „Das Kind X lebt in meinem Haushalt zusammen mit meiner Ehefrau, von der ich jedoch getrennt lebe. Ich habe nichts dagegen, dass das Kindergeld an meine Ehefrau ausgezahlt wird.”
Aufgrund weiterer Ermittlungen stellte die Familienkasse fest, dass sowohl der Kläger als auch Frau Y sowie der gemeinsame Sohn X weiterhin unter der bisherigen Adresse (A) gemeldet waren. In diesem Zusammenhang gaben sowohl Frau Y als auch ihr Sohn X unter dem Datum vom 19.11.2005 weitere Erklärungen gegenüber der Familienkasse ab. Dabei wiederholte Frau Y ihre bisherige Aussage, Ihr Sohn X lebe in ihrem Haushalt. Weiter gab sie an, „ab und zu” habe ihr Sohn mit dem Kläger gegessen. Der Sohn erklärte wörtlich folgendes: „Von November 2003 bis heute lebe ich im Haushalt meiner Mutter.…An einzelnen Tagen hat (mein Vater) das Essen mit mir geteilt.” Zuvor hatte der Kläger gegenüber der Familienkasse auf eine nochmalige Anfrage erklärt, es treffe nicht zu, dass der Sohn X bei seiner Mutter lebe, er, der Kläger, sei nicht ausgezogen, deshalb lebe der Sohn weiterhin mit ihm und der Mutter unter einem Dach (Schreiben vom 02.06.2005).
Unter dem Datum vom 09.03.2006 erließ die Familienkasse gegenüber dem Kläger einen Bescheid, in dem sie die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn X mit Wirkung ab dem Monat November 2003 aufhob und das für den Zeitraum von November 2003 bis Februar 2005 gezahlte Kindergeld zurückforderte. Zur Begründung gab sie an, Frau Y habe den Sohn X in ihren Haushalt aufgenommen und deshalb den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld. Sodann zahlte sie an Frau Y betreffend den Sohn X Kindergeld für die Monate November 2003 bis Februar 2005 aus (Kassenverfügung vom 16.05.2006).
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 09.03.2006 Einspruch ein. Diesen Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Der Sohn X habe angegeben, er habe ab dem Monat November 2003 durchgehend im Haushalt seiner Mutter gelebt. Deshalb habe davon ausgegangen werden müssen, dass der Sohn ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Haushalt des Klägers aufgenommen gewesen sei (Einspruchsentscheidung vom 13.05.2006).
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung hat er zunächst im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Behauptung...